Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments. Die Herkunft der Bezeichnung geht wohl auf die sogenannte Berliner Praxis zurück, die bereits in Verbindung mit dem preußischen Recht galt.
Für das Berliner Testament gelten die üblichen Formvorschriften für Testamente nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (komplett handschriftlich erstellt oder notariell beglaubigt).
Lesen Sie nun hier alle weiteren und wichtigen Informationen zum Berliner Testament, welches eine besondere Form einer letztwilligen Verfügung darstellt!
Häufig ist Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern daran gelegen, dass das – zumeist gemeinsam geschaffene Vermögen – nach dem Tod eines Partners zunächst dem längstlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner zur Verfügung steht. Damit soll dieser finanziell abgesichert werden.
Im Berliner Testament setzen sich die beiden Testierenden gegenseitig zu Alleinerben ein, gleichzeitig wird eine dritte Person bestimmt, an die nach dem Tod des Längstlebenden das Erbe gehen soll. Durch das Verfassen eines Berliner Testaments kann sichergestellt werden, dass beim Tod des Erststerbenden zunächst der Längstlebende Alleinerbe des Vermögens des verstorbenen Partners wird.
Wird kein derartiges Testament abgeschlossen, hätten nach der gesetzlichen Erbfolge auch die Abkömmlinge des Erstversterbenden Anspruch auf einen Teil des Erbes. Der Längstlebende würde sich in einer Erbengemeinschaft mit diesen Abkömmlingen wiederfinden. Gehören zum Nachlass auch Immobilien, wie zum Beispiel eine gemeinsam gekaufte und selbst bewohnte Wohnung, kann der Erhalt dieser Immobilien gefährdet sein, wenn auch nur einer der Abkömmlinge die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen sollte.
Durch ein Berliner Testament können die Abkömmlinge im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Da Abkömmlinge jedoch pflichtteilsberechtigt sind, entsteht durch den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge ein Pflichtteilsanspruch.
Um die Abkömmlinge von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches abzuhalten, wird häufig die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament empfohlen. Häufig sehen diese vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Überlebenden geltend macht, auch beim Tod des längstlebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll und nur den Pflichtteil erhalten soll.
Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Widerruf des Berliner Testaments grundsätzlich nicht mehr möglich. Der überlebende Ehepartner bleibt an die für den zweiten Erbfall verfügte Erbeinsetzung gebunden, er kann diese grundsätzlich nicht mehr ändern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies im Testament ausdrücklich so festgehalten wird.
Gemäß § 2079 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann die Erbeinsetzung in einem Berliner Testament für den zweiten Erbfall jedoch anfechtbar sein, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Die Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung beruht also darauf, dass nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsberechtigte hinzukommen. Dies kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Da sowohl weitere Abkömmlinge als auch ein neuer Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt sind, kann hierdurch die letztwillige Verfügung des Erstversterbenden anfechtbar werden. Wird das Berliner Testament erfolgreich angefochten, so ist nicht nur die Verfügung des Erblassers, sondern auch die Verfügung des Längstlebenden unwirksam.
Wollen die Testierenden eine solche Anfechtbarkeit ausschließen, müssen sie letztwillig, zumeist im Berliner Testament, einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB erklären. Gerade für den Fall der Wiederverheiratung bestehen darüber hinaus verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um sicherstellen zu können, dass das Vermögen letztlich auf die gemeinsamen Kinder übergeht.
Falls die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden werden sollte, wird das Berliner Testament gemäß den §§ 2268 Absatz 2, 2077 Absatz 1 BGB unwirksam. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Trotz einer Scheidung kann das Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament wirksam bleiben, wenn sich durch Auslegung ergeben sollte, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde, § 2268 BGB. Solche Fälle sind allerdings in der Praxis zumeist äußerst umstritten.
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann (muss es aber nicht) das Berliner Testament gewisse Nachteile gegenüber anderen Testamentsformen haben. Schließlich liegen zwei Erbfälle vor, die gesondert beurteilt und gegebenenfalls jeweils besteuert werden.
Durch die Alleinerbeneinsetzung im ersten Erbfall wird hier nur der Steuerfreibetrag des Ehegatten (derzeit: EUR 500.000,00) ausgeschöpft. Die Freibeträge der Kinder (derzeit jeweils: EUR 400.000,00) bleiben ungenützt, sodass es bei größeren Vermögen zu einer unnötigen zusätzlichen Steuerbelastung kommen kann.
Ob es sinnvoll ist, ein Berliner Testament zu errichten, sollte man daher im jeweiligen Einzelfall klären.