Schwarzgeld im Nachlass vorhanden? Jetzt fragen Sie sich als Erbe, was zu tun ist? Es kommt in Deutschland nicht selten vor, dass Erben im Nachlass ihres verstorbenen Angehörigen Schwarzgeld vorfinden. Experten schätzen, dass derzeit ein zwei- bis dreistelliger Milliardenbetrag Schwarzgeld allein schon durch deutsche Staatsbürger in der Schweiz deponiert ist – aber auch Liechtenstein und inzwischen zunehmend der asiatische Raum sind beliebte Aufbewahrungsorte für Schwarzgeld.
Lesen Sie jetzt hier in diesem Artikel von unserem Fachanwalt für Erbrecht, worauf Sie unbedingt achten sollten, wenn Ihre Erbschaft unversteuertes Geld enthält!
Sie haben Schwarzgeld geerbt und wissen nicht, was zu tun ist? Da dieser Fall sofortiges Handeln erfordert, verschaffen Sie sich mit unseren Informationen bitte unverzüglich einen Überblick und lassen Sie sich unbedingt professionell beraten. Über das nachfolgende Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zu den für Sie relevanten Themen.
Ein Erblasser, der Gelder auf ausländischen Konten hatte, welche dem Fiskus nicht deklariert wurden, hat eine Steuerverkürzung, auch Steuerhinterziehung genannt, begangen.
Es wird aber eben auch steuerrechtliche und strafrechtliche Probleme für den Erben nach sich ziehen, wenn er diese Anzeige und Meldung nicht zügig nachholt.
Durch die Verpflichtung zur Richtigstellung gemäß § 153 Abgabenordnung (AO) kann es zur strafrechtlichen Verfolgung kommen, wenn der Erbe den deutschen Behörden nicht unverzüglich Meldung über den Erhalt des Schwarzgeldes macht.
Entspricht ein Erbe dieser verpflichtenden Richtigstellung und Anzeige gegenüber dem Finanzamt nicht, so begeht er damit eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Es besteht für den Erben jedoch nicht nur die Pflicht, die zu Lebzeiten durch den Erblasser unterschlagenen Informationen zu korrigieren, nachzureichen oder zu ergänzen, er muss dies auch „frei von schuldhaftem Zögern“ erledigen. Im Sinne des Gesetzes ist es demnach auch strafbar, wenn der Erbe zu lange wartet, um sich seiner Sache sicher zu sein.
Sind Sie als Erbe von einem mit Schwarzgeld versehenen Nachlass betroffen, so müssen Sie unverzüglich Ihrer Anzeigepflicht nachkommen. Nach Erledigung dieser Berichtigungspflicht an die Behörden lösen sich etwaige steuerstrafrechtliche Aspekte zumeist „in Wohlgefallen“ auf.
Selbst als Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker unterliegen Sie einer Anzeigepflicht. Es wäre ebenfalls strafbar für Sie, unvollständige oder unrichtige Angaben in einer Steuererklärung, die zu einer Verkürzung der Steuer führen oder führen können, nicht zu machen.
Wird die Berichtigung oder Ergänzung vorgenommen, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass sich das Erbe voraussichtlich reduzieren wird. Von Seiten des Finanzamts kommt es nach den neuen Angaben nämlich zu einer nochmaligen Steuerberechnung.
Auf Basis dieser neuen Ausgangslage ist zumeist Einkommenssteuer nachzuentrichten. Es kann auch zu einer Nachzahlung von Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag kommen. Zudem werden dann auch Zinsen an den Fiskus zu entrichten sein. Alles in allem kann ein sehr ordentliches Sümmchen zusammenkommen.
So unangenehm diese Verkleinerung der Erbschaft für Sie sein kann – Sie als Erbe sollten sich dennoch unbedingt von einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen bzw. einer Steuerverkürzung durch Nichtanzeige fern halten. Dies betrifft auch künftige Zinseinkünfte von im Ausland „geparktem“ Schwarzgeld. Denn auch diese Einkünfte müssen versteuert werden und unterliegen der Anzeigepflicht. Im Falle einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen steuerstrafrechtliche Vorschriften droht Ihnen eine empfindliche Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe.
Zu beachten ist auch, dass Sie als Erblasser nicht nur eigene Offenbarungspflichten gegenüber dem Fiskus haben. Stellvertretend für den Erblasser müssen Sie beim Finanzamt – posthum – vollständige und korrekte Steuererklärungen machen. Hier existiert lediglich eine zeitliche Grenze, nämlich die Verjährung.
Insbesondere wenn Sie Miterbe, also Mitglied einer Erbengemeinschaft, sind und das Erbe mit Schwarzgeld „angereichert“ ist, sollten Ihre Alarmglocken kräftig läuten.
Eine noch vorzunehmende Aufteilung der Erbschaft (Erbauseinandersetzung) ist ohnehin eine häufig konfliktbehaftete Situation, die schon an sich schwierig zu lösen sein kann. Hinzukommendes unversteuertes Geld macht diese Situation nicht einfacher, sondern bietet weiteres Konfliktpotential. So mancher Miterbe wird der Verlockung, das Schwarzgeld einfach einzustecken, nicht widerstehen wollen.
Schwarzgeld Nachlass ErbengemeinschaftSelbst wenn Ihre Miterben Sie zu überreden versuchen, das Schwarzgeld vor den Behörden geheim zu halten, um damit ein höheres Erbe zu erlangen – müssen Sie bitte unbedingt bedenken, dass dadurch erhebliches Potential für Erpressungs- und Drohversuche gegeben ist und Sie im Falle der Fälle die oben genannten steuer- und strafrechtlichen Probleme bekommen könnten.
Außerdem kann separat auch eine Meldung durch involvierte Nachlassverwalter, Vermögensverwahrer oder sonstige Dritte erfolgen – denn auch diese sind zu dieser Anzeige verpflichtet beziehungsweise gewillt. Ausreden über verspätete Anzeigevorhaben greifen in diesem Falle nicht, da Sie dann „schuldhaft gezögert haben“.
Im Übrigen müssen auch unselbstständige Zweigstellen inländischer Kreditinstitute im Ausland oder Niederlassungen ausländischer Bankinstitute in Deutschland der Anzeigepflicht von Schwarzgeld nachkommen. Es droht also auch von dieser Seite aus eine Entdeckung.
Für den Fall, dass Sie Ihren steuerrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sein sollten, muss es trotzdem noch nicht zu spät für Sie sein. Dann ist nämlich noch an eine sogenannte Selbstanzeige gemäß § 371 AO zu denken, die Ihre Strafbarkeit im Nachhinein wieder entfallen lassen kann.
Da strafbefreiende Selbstanzeigen jedoch ein heikles Thema sind und dabei vieles falsch gemacht werden kann, sollten Sie sich in einem solchen Fall fachkundig beraten lassen.