Haben Sie sich schon die Frage gestellt, wie sich der Pflichtteilsanspruch berechnet? Wissen Sie bereits, wie die Berechnung funktioniert? Hier erfahren Sie dazu alles Wichtige, damit Sie zum korrekten Ergebnis gelangen können.
Pflichtteilsberechtigte, können nur sein:
Zunächst ist Ihr gesetzlicher Erbteil zu ermitteln, den Sie erhalten hätten, wenn Sie nicht enterbt worden wären. Diese Quote ist dann zu halbieren. Bei der Berechnung von Erbquoten müssen Sie immer mit der Quote des Ehegatten, sofern einer vorhanden ist, beginnen.
Um die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Erblassers ausrechnen zu können, muss ermittelt werden, welcher eheliche Güterstand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand und welche Verwandten zu diesem Zeitpunkt lebten. Haben die Ehegatten nichts vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag könnten die Ehegatten aber auch bestimmt haben, dass Gütergemeinschaft oder Gütertrennung gelten soll.
Hat der Ehegatte – bei Geltung der Zugewinngemeinschaft – nicht geerbt und ist er auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht worden, so beträgt rechnerisch der Erbteil, wenn der Erblasser Abkömmlinge hatte, nur ein 1⁄4; demzufolge beträgt der kleine Pflichtteil bloß ein 1/8. Möglicherweise tritt jedoch noch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich hinzu.
Pflichtteilsquoten von Kindern hängen vom Ehegattenerbteil ab, weswegen im ersten Schritt immer der Erbteil eines etwaigen Ehegatten zu ermitteln ist. Danach folgen die Kinder bzw. Abkömmlinge. Hatte der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese nach der gesetzlichen Erbfolge mit den gleichen Anteilen. Für den Fall, dass ein Kind bereits vor dem Tod des Erblassers verstorben sein sollte, so können die Kinder dieses Kindes erben.
Das bedeutet, dass die Enkel den Erbteil des Kindes zu gleichen Teilen unter sich aufteilen müssen. Beispiel: Der Erblasser und seine Ehefrau lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Testamentarisch hatte der Erblasser verfügt, dass seine Ehefrau seine Alleinerbin werden solle. Damit wurden die Kinder des Erblassers von ihm enterbt. Anmerkung: Insbesondere in einem Berliner Testament ist dies beim Tod des Erstversterbenden der Fall. Die Pflichtteilsquoten bei zwei vorhandenen Kindern würden sich in diesem Fall wie folgt darstellen: Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau beträgt 1/2. Der gesetzliche Erbteil der beiden Kinder ist insgesamt auch 1⁄2, bei jedem Kind also 1⁄4. Die Pflichtteilsquoten der beiden Kinder betragen damit jeweils 1/8.
Die Höhe Ihres Pflichtteils „in Geld“ resultiert aus der Pflichtteilsquote als Anteil am Reinnachlass. An dieser Stelle gilt das Stichtagsprinzip, also der Todestag des Erblassers. Der Reinnachlass wiederum setzt sich zusammen aus dem Guthaben, den sogenannten Aktiva, und den Schulden, den sogenannten Passiva. Zu den Aktiva gehören z.B. Immobilien, Aktien und Bargeld. Zu den Passiva gehören z.B. Darlehen, Steuerschulden und Beerdigungskosten.
Vergessen Sie nicht, wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern, dass Sie zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, haben können. Dieser Ergänzungsanspruch hängt ab von:
Relevant sind die Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat. Hat der Erblasser seinem Ehegatten etwas geschenkt, so ist diese Zehn-Jahres-Frist während der Ehezeit gehemmt. Dies gilt auch bei Schenkungen, die unter einem Nutzungsvorbehalt, wie z.B. einem Nießbrauch, getätigt werden.
Achtung: Bei Erbfällen, die bis einschließlich 31.12.2009 eingetreten sind, werden Schenkungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist in voller Höhe berücksichtigt.
Bei Erbfällen, die ab dem 01.01.2010 eingetreten sind, gilt ein Abschmelzungsmodell, die sogenannte Pro-Rata-Regelung. Die jeweilige Schenkung wird lediglich innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in voller Höhe, im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch zu 9/10, im dritten Jahr vor dem Erbfall zu 8/10 usw. angesetzt.