Privatinsolvenz anmelden? Sie wollen endlich raus aus der Schuldenfalle und einen finanziellen Neustart? Dann ist unsere Rechtsfachwirtin Vivienne Jännsch, zugleich Zertifizierte Insolvenzsachbearbeiterin, die für Sie passende Ansprechpartnerin. Ihre Angelegenheit im Insolvenzrecht wird zudem begleitet von Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl.
Wir führen Verbraucherinsolvenzen, häufig auch Privatinsolvenzen genannt, für zahlungsunfähige Verbraucher durch. Sollten Sie selbstständig sein oder gewesen sein, müssten Sie eventuell eine Regelinsolvenz anmelden. Um in Zukunft ein finanziell sorgloses Leben führen zu können, beginnen wir für Sie immer mit dem vorgeschriebenen Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Diese ist zwingend vorgeschrieben, um später beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen zu können.
Mit Fachwissen, Erfahrung und Fingerspitzengefühl bringen wir das notwendige Verfahren für Sie in Gang – oder zeigen Ihnen Alternativen auf, damit Sie auf Dauer schuldenfrei werden können. Sie müssen nicht zwingend monatelang auf einen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle warten!
Sie fragen sich, wie man eine Privatinsolvenz anmeldet? Unser Kanzleiinhaber und Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl zeigt Ihnen im nachfolgenden Video auf, wie Sie eine Privatinsolvenz anmelden können. Dabei geht es im Wesentlichen um die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren und die Dauer sowie Kosten einer Privatinsolvenz.
Hohe Schulden, Kontopfändungen und eine Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind die unangenehmen Folgen, die sich ergeben können, wenn die eigene Lebensplanung durch unerwartete Störungen durcheinandergewirbelt wird. Wenn das Einkommen nicht ausreicht oder die Raten für einen Hauskredit nicht mehr bedient werden können, weil der Arbeitsplatz gekündigt wurde oder wenn Miete und Nebenkosten für die große Wohnung in schöner Lage durch Umlagen für energetische Sanierung in unvorhergesehene Höhen steigen, wird die Finanzplanung für viele Haushalte zum Desaster.
Zu einem finanziellen Desaster kann es aber auch kommen, wenn die Ehe zerbricht und der Partner hohe Ausgleichsforderungen stellt oder wenn Sie sich durch „Finanzexperten“ zu risikoreichen, sich nachteilig entwickelnden Geldanlagen in vermietetes Wohneigentum oder ähnliche Risikogeschäfte drängen ließen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in einem solchen Fall für einen Verbraucher oftmals die allerletzte Möglichkeit, durch die Restschuldbefreiung noch einmal eine Chance für einen neuen Beginn zu bekommen.
Sie können diesen Schritt also guten Gewissens machen und sich Ihren Gläubigern entledigen – möglicherweise sogar schon durch eine außergerichtliche Einigung. Dann müssen Sie in Zukunft auch keine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid genannt) mehr abgeben und es wird auch nicht mehr in ihr gesamtes Vermögen gepfändet oder ihr pfändbares Vermögen jahrelang vom Gerichtsvollzieher geprüft.
Ein Kredit für das Auto, ein Darlehen für die Wohnung oder das Haus, eine Finanzierung der Waschmaschine. Gerne werden diese Dinge in Raten abbezahlt beziehungsweise abgestottert. Normalerweise ist es auch kein Problem, „Schulden anzuhäufen“ und diese Schritt für Schritt zu begleichen. Aber es gibt oft schwerwiegende Gründe, die das Einkommen unerwartet reduzieren und in die Schuldenfalle führen. Solche können zum Beispiel die Arbeitslosigkeit, eine Scheidung oder ein Unfall sein.
Wenn Schulden nicht mehr getilgt werden können und das monatlich zur Verfügung stehende Geld nicht mehr ausreicht, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu stemmen und die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen, liegt eine Überschuldung vor. Der Schuldner ist pleite und eine drohende Zahlungsunfähigkeit die Folge.
Wenn Sie stark verschuldet beziehungsweise überschuldet sind, haben Sie möglicherweise sogar schon einen Schuldnerberater oder eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht. Ihre Schuldensituation hat sich trotzdem nicht gebessert? Bei Ihnen stapeln sich die Mahnbescheide oder sogar Vollstreckungsbescheide? Sie wissen einfach nicht mehr weiter und wollen nun eine Privatinsolvenz anmelden (offiziell als Verbraucherinsolvenz bezeichnet) beziehungsweise einen Privatkonkurs beantragen?
Wir können Ihnen mit diesem Ablauf helfen:
Es gibt einen Weg raus der Schuldenfalle, zurück in ein entspanntes Leben!
Interessierte dürfen nur dann einen Antrag stellen, wenn sie eine natürliche Person, sprich eine Privatperson (auch Verbraucher genannt), sind. Sie können im Übrigen auch ohne Arbeit eine Privatinsolvenz anmelden.
Selbstständige bekommen nicht die Möglichkeit, dieses vereinfachte Insolvenzverfahren zu absolvieren. Lediglich für ehemals Selbstständige gibt es entlastende Regelungen. Sie dürfen nämlich dann ein privates Insolvenzverfahren anmelden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
Wann also sollten Sie eine Privatinsolvenz anmelden? Ein solcher Schritt ist regelmäßig dann vonnöten, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist, er also seinen Zahlungsverpflichtungen aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht mehr nachkommen kann.
Wenn es dem Schuldner nicht mehr möglich ist, seine Schuldensituation zu meistern, ist ein Insolvenzverfahren der klassische und beste Weg, um sich den Verbindlichkeiten zu entledigen. Ein negativer SCHUFA-Eintrag und ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gehören dann irgendwann auch der Vergangenheit an.
Die private Insolvenz ist ein sicherer Weg raus aus den Schulden!
Nun lautet die Frage: „Wie kann ich die Privatinsolvenz beantragen?“ Bevor Sie nun direkt die Insolvenzabteilung des für Sie zuständigen Amtsgerichts anrufen, müssen Sie wissen, dass Sie, bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen, einen vorgerichtlichen Einigungsversuch durchführen müssen.
Diesen Lösungsversuch, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen, dürfen Sie nicht auf eigene Faust unternehmen! Vielmehr ist es so, dass Sie gemäß § 305 InsO dafür eine „geeignete Stelle“ konsultieren müssen. Geeignete Stellen im insolvenzrechtlichen Sinn sind:
Für einen erfolgversprechenden Einigungsversuch müssen zunächst die jeweiligen Gläubiger angeschrieben werden. Dies übernehmen wir für Sie mit einem anwaltlichem Schreiben. Die Gläubiger sollen Ihre jeweilige Forderung (bestenfalls aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten) mitteilen.
Ist dies erfolgt, wird von uns – unter Zugrundelegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (mit Verteilungsquote) aufgestellt und den Gläubigern übermittelt. Die Verteilungsquote kann auch bei 0,00 Euro liegen. Dann handelt es sich um einen sogenannten Nullplan.
Sollte ein außergerichtlicher Vergleich nicht möglich sein, wäre dies kein Beinbruch. Vielmehr kann dann von unserem Rechtsanwalt, Dr. Jochen Flegl, dieses Scheitern gemäß § 305 InsO bestätigt werden, was Ihnen wiederum ermöglicht, ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.
Ohne geeignete Stelle und außergerichtlichen Einigungsversuch gibt es keine Schuldenfreiheit!
Wenn der vorgerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, stellen sich viele Schuldner die Frage, wo sie die Privatinsolvenz nun beantragen müssen. Zum Beispiel online? Es hilft ein Blick ins Gesetz, das die Frage „Wo melde ich Privatinsolvenz an?“ in § 3 Absatz 1 Satz 1 InsO wie folgt beantwortet:
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Sie müssen demgemäß, wenn Sie eine Verbraucherinsolvenz beantragen wollen, das Amtsgericht kontaktieren, das für Insolvenzen an Ihrem Wohnort zuständig ist. Auch dies kann unser Rechtsanwalt für Insolvenzrecht für Sie übernehmen. Er beantragt alles Weitere.
Da sich viele Schuldner schämen, ihre finanzielle Lage zu offenbaren, fragt sich so mancher von ihnen, ob er eine Privatinsolvenz online anmelden kann. Dazu müssen Sie wissen, dass die notwendigen Formulare für einen Privatinsolvenzantrag zwar im Internet heruntergeladen werden können, allerdings müssen diese (siehe § 305 der Insolvenzordnung) zwingend in Schriftform und jedweden Unterschriften an das für Insolvenzverfahren zuständige Amtsgericht geschickt werden.
Beim Insolvenzgericht wird das Verbraucherinsolvenzverfahren offiziell eröffnet!
Um die Verbraucherinsolvenz anmelden zu können, müssen Sie als Schuldner, bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht, verschiedene Unterlagen vorlegen. Unerlässlich sind dabei die ausgefüllten, insgesamt 45-seitigen, Formulare für das Insolvenzverfahren an sich und für das Restschuldbefreiungsverfahren.
Maßgebend ist zuvorderst natürlich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit diesem erklären Sie, als Antragsteller, dass Sie mit Ihrem Einkommen und Vermögen nicht die Chance haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Weiter geht es mit verschiedenen Anlagen zum Antrag, die zudem noch durch Ergänzungsblätter erweitert werden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vordrucke:
Weiterhin kann ein Antrag auf Kostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden.
Den Antrag auf ein schuldenfreies Leben können wir für Sie stellen!
Kostenlose Bearbeitung versprechen die inzwischen an vielen Orten zu findenden öffentlichen Beratungsstellen, deren Betreiber gemeinnützige Träger oder Verbraucherschutzverbände sind. Die Wartelisten sind dort jedoch in aller Regel sehr lang. Währenddessen werden Sie aber weiterhin von Ihren Gläubigern attackiert und es wird gepfändet, da kein schützendes Insolvenzverfahren für Sie läuft.
Die Alternative zu dieser kostenlosen, aber langwierigen, Form der Schuldnerberatung ist die sofortige Bearbeitung Ihres Anliegens nach der Insolvenzordnung, durch uns, als fachkundige und flexible Rechtsanwälte. Auf diese Art eine Entschuldung zu beantragen ist nicht kostenlos.
Wir haben aber eine gute Nachricht für Sie!
Hinsichtlich der Kosten für einen Rechtsanwalt zur Durchführung des außergerichtlichen Lösungsversuches können Sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Wir benötigen dann von Ihnen:
Die gesetzlich vorgesehenen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) stellen wir dann – aufgrund der bewilligten Beratungshilfe – direkt der zuständigen Landeskasse in Rechnung. Diese Gebühren müssen Sie auch später nicht an die Landeskasse erstatten. Der außergerichtliche Bereinigungsversuch, als zwingend durchzuführender Teil des Verfahrens, ist für Sie dann also praktisch kostenlos.
Sollten Sie keinen Beratungshilfeschein vom Gericht bekommen oder einen solchen nicht wollen, schließen wir alternativ eine angemessene Vergütungsvereinbarung mit Ihnen ab:
Auch für die Antragstellung zur Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens können Sie uns zu moderaten Gebühren beauftragen. Die entsprechenden Gerichtskosten (Verfahrenskosten) können Ihnen zudem mithilfe eines Antrages gestundet werden. Die Verfahrenskosten fallen also jedenfalls an.
Ein Insolvenzverfahren durchführen – Das ist günstiger als Sie denken!
Das bedeutet für Sie, dass wir an jedem Insolvenzgericht in Deutschland für Sie tätig werden können, damit Sie durch eine private Insolvenz endlich Ihre Gläubiger loswerden. Bei uns, als Rechtsanwälte, müssen Sie nicht persönlich erscheinen. Die Korrespondenz können wir gerne schriftlich oder über Ihre E-Mail-Adresse führen.
Ein Anwalt, der sich intensiv und dauerhaft mit Insolvenzverfahren beschäftigt, kennt sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestens aus. „Geeignete Person oder Stelle“ im Sinne des § 305 InsO kann eine Stelle für Schuldnerberatung, aber insbesondere eben auch unsere Anwaltskanzlei sein. Vor allem können Sie mit uns schnell den ersten Schritt machen.
Wir als Rechtsanwälte gewähren im Insolvenzverfahren (und für die Vermeidung eines solchen!) eine kurze rechtliche Prüfung aller Forderungen Ihrer Gläubiger. Wir führen eine Schuldenanalyse für Sie durch!
Diese Stichwörter spielen, neben den schon häufig genannten, auch eine Rolle:
Der „Konkurs“ (nach altem Insolvenzrecht) ermöglichte früher lediglich Unternehmen bei Überschuldung eine geordnete Abwicklung. Seit einiger Zeit sieht die Insolvenzordnung auch für Verbraucher die Möglichkeit vor, durch das Privatinsolvenzverfahren die Überschuldung zu überwinden und langfristig schuldenfrei werden zu können. Das Ziel ist die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode.
Gemäß § 304 Absatz 1 InsO ist bei ehemaligen Selbstständigen, gegen die noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen oder deren Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, nur eine Unternehmensinsolvenz beziehungsweise Regelinsolvenz möglich.
Die Privatinsolvenz ist eine Chance für viele überschuldete Verbraucher!
Das Verfahren ist eine hervorragende Möglichkeit zur Entschuldung. Nicht immer endet die Schuldenproblematik allerdings tatsächlich beim Gericht. Zunächst muss festgestellt werden, wie die Schulden im Einzelnen beschaffen sind und wie eine Entschuldung schnell herbeigeführt werden kann.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht analysiert die Situation rechtlich und wirtschaftlich und wägt die Vor- und Nachteile des Verbraucherinsolvenzverfahrens ab:
Es wird zunächst versucht, eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger herbeizuführen. Scheitert dieser vorgerichtliche Einigungsversuch, kann ein Rechtsanwalt (als geeignete Stelle im Sinne der Insolvenzordnung) eine Bescheinigung über den gescheiterten Gläubigervergleich ausstellen.
Diese Bescheinigung, zusammen mit dem Insolvenzantrag, ist Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren, das eine endgültige Schuldenbereinigung in Gang setzen kann. Dann sind Sie Ihrem Ziel schon ein gutes Stück näher!
Wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet (quasi angemeldet), beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode oder Wohlverhaltensphase. Dem Schuldner wird ein Insolvenzverwalter (der gute alte Treuhänder) zugeteilt, der in dieser sechsjährigen Phase das Einkommen der Privatperson verwaltet und etwaige Überschüsse an die Gläubiger abführt. Der Rechtsanwalt kann die Wohlverhaltensphase überwachen und begleiten – im Sinne des Ziels, nämlich einer langfristigen und nachhaltigen Entschuldung.
Ist die Wohlverhaltensperiode erfolgreich abgeschlossen, erfolgt die sogenannte Restschuldbefreiung. Das Gericht stellt dann verbindlich fest, dass der Schuldner von seinen Schulden befreit ist – selbstverständlich gilt dies aber nur für solche Forderungen, die an dem Gerichtsverfahren teilgenommen haben.
Der Schuldner sollte also unbedingt darauf achten, keine weiteren Schulden zu machen und damit tatsächlich in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen. Neue Schulden sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren haben schon viele Menschen schuldbefreiend durchlaufen!
Als Ratgeber begleiten wir Sie auf Ihrem Weg in ein schuldenfreies Leben – also ohne finanzielle Sorgen. Erst wenn sich ein Privatinsolvenzverfahren im konkreten Fall als bestes Mittel für Ihren speziellen Einzelfall herausstellen sollte, bringen wir dieses auf den Weg und beantragen, was nötig ist – mit unserer fachlichen Kompetenz, die sich nicht auf das Insolvenzrecht beschränkt, sondern auch auf das allgemeine Zivilrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht oder Erbrecht.
Viele möchten beispielsweise auch Antworten darauf haben, welche Folgen eine Privatinsolvenz bei der SCHUFA hat.
Schon Ihr Interesse an den Themen „Nachhaltige Entschuldung“ und „Restschuldbefreiung“ zeigt, dass Sie auf einem guten Weg sind. Sie stellen sich ganz offenbar Ihrem Problem und wollen nicht länger zahlungsunfähig sein. Als jene Anwälte für Insolvenzrecht helfen wir Ihnen auf diesem Weg in eine Zukunft mit Schuldenfreiheit – eine Zukunft, die Ihnen durch die Restschuldbefreiung eine neue Perspektive eröffnet.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. So können Sie bundesweit Privatinsolvenz anmelden!