Sie erhalten auf dieser Seite wichtige Informationen zu den inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments.
Die Testierfreiheit ist das Recht der natürlichen Person, Verfügungen von Todes wegen zu errichten, die mit dem Tod des Verfügenden wirksam werden.
Nach § 2064 BGB und § 2274 BGB können das Testament und der Erbvertrag vom Erblasser nur persönlich errichtet werden. Eine Vertretung ist damit ausgeschlossen. Nach § 2253 BGB kann ein Testament vom Testierenden jederzeit frei widerrufen werden.
Beeinträchtigt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht. Zudem sind Verfügungen von Todes wegen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nach § 134 BGB nichtig. Auch eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ist möglich.
Das Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, in der dieser in der Regel den Erben bestimmt und damit die gesetzliche durch die gewillkürte Erbfolge ersetzt. Das Testament, also die letztwillige Verfügung, ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Es besteht zudem keinerlei Bindung; der Widerruf ist nach den §§ 2253, 2303 BGB uneingeschränkt zulässig.
Der Erblasser kann gemäß § 1937 BGB seine Erben und deren Anteile positiv bestimmen. Er kann dabei jedem Erben eine gewisse Erbquote zuteilen. Erreichen die Quoten zusammen nicht 100 % des Nachlasses, greift für den übrigen Teil, wenn eine Auslegung des Testaments nicht anderes ergibt, nach § 2088 BGB das gesetzliche Erbrecht. Der Erblasser kann allerdings auch – ohne einen Erben einzusetzen – nach § 1938 BGB gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
Nach § 2096 BGB kann der Erblasser einen Ersatzerben für den Fall einsetzen, dass ein (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Die Ersatzerbeinsetzung ist also dann nicht relevant, wenn der eigentliche Erbe nicht wegfällt.
Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist.
Durch die Anordnung eines Vermächtnisses nach § 1939 BGB oder einer Auflage nach § 1940 BGB kann der Erblasser dafür sorgen, dass Vermögenswerte aus dem Nachlass einem anderen bzw. einem bestimmten Zweck zugute kommen, ohne dass der Begünstigte Erbe wird. Wesentlicher Unterschied zwischen Vermächtnis und Auflage ist, dass der Vermächtnisnehmer nach § 2174 BGB einen Anspruch gegen den Beschwerten hat, was bei der Auflage nach § 1940 BGB ausdrücklich nicht der Fall ist.
Grundsätzlich ist bei der Auslegung von Testamenten der Wortlaut der Verfügung entscheidend, der den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, wobei auch der klare und eindeutige Wortlaut keine Grenzen setzt. Zudem ist der Gesamtzusammenhang des Testaments entscheidend. Nach § 2084 BGB ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, sog. Grundsatz der wohlwollenden Auslegung.
Bei einer im Testament enthaltenen Lücke ist zu prüfen, ob sie nicht durch eine ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann, nämlich durch die Ergänzung des Testaments zur Erreichung des vom Erblasser tatsächlich gewollten, aber verfehlten Ziels. Sie erfolgt durch die Anpassung des Testaments an die Veränderungen, soweit dies dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht. Es ist also zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte.
Die Beteiligten können sich nach dem Erbfall allerdings auch über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen durch einen Auslegungsvertrag verbindlich einigen.