Testamentsvollstreckung! Der letzte Wille des Erblassers zählt! Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser die Abwicklung des Erbfalls regeln. Da der Erblasser nach seinem Tod jedoch nicht mehr für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner Anordnungen sorgen kann, sieht das BGB erbrechtlich in den §§ 2197 bis 2228 BGB die Möglichkeit vor, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der dies übernimmt.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung eines Testamentsvollstreckers erfolgt durch Testament oder durch Erbvertrag. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zum Testamentsvollstrecker ernennen. Er kann die Auswahl des Testamentsvollstreckers jedoch auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen.
Der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt gemäß § 2202 I BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Für die Annahmeerklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
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Unser Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl wurde – aufgrund einer speziellen Ausbildung – von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ verliehen. Er ist daher – und insbesondere mit seinen umfangreichen Kenntnissen im Erbrecht – als Testamentsvollstrecker hervorragend geeignet.
„Wenn der Baum gefallen ist, läuft jeder hin, um Holz zu holen“, lautet ein Sprichwort aus Frankreich. Und womöglich beschleicht gleichsam den ein oder anderen Erblasser die Furcht, dass nach seinem Ableben die Erben den Nachlass nicht in seinem Sinne verwalten. Zwar kann der Verstorbene vor dem Erbfall testamentarisch oder durch Erbvertrag peinlichst genau regeln, was mit dem Erbe geschehen soll; doch bietet sich ihm nicht die Möglichkeit, den gewünschten Ablauf selbst zu überwachen. Abhilfe schafft dabei die Testamentsvollstreckung (siehe §§ 2197 bis 2228 BGB).
Der dazu meist vom Erblasser vorab berufene Testamentsvollstrecker verwaltet dabei im Erbfall den Nachlass nach Anordnung des Verstorbenen. Die Testamentsvollstreckung kann sich indes auf das komplette Erbe oder auch nur einzelne Vermögensgegenstände bzw. Vermögensfragen beziehen. Auch den eingeforderten Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, kann die Aufgabe des Testamenstvollstreckers sein.
Dies richtet sich nach dem Willen des Erblassers. Verfügt dieser beispielsweise, dass der Testamentsvollstrecker sich um alle Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und Auflagen kümmern, für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten sorgen und die Auseinandersetzung des Erbes durchführen soll, liegt eine Auseinandersetzungs- und Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) vor. Diese ist der Regelfall, da sie immer dann zum Zuge kommt, wenn in der letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung nicht detailliert geschildert, sondern lediglich angeordnet worden ist.
Darüber hinaus kann dem Vererbenden daran gelegen sein, dass sein Nachlass nicht sofort nach seinem Tode zerschlagen wird. Er sollte dann im Wege der Anordnung zur Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) dem Testamentsvollstrecker die fortlaufende Verwaltung über seinen Nachlass auftragen. Dies ist bis zu einer Zeitspanne von 30 Jahren möglich.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt in der Regel durch den Erblasser. Dieser kann in seiner Verfügung von Todes wegen einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Allerdings steht es dem Vererbenden auch frei, jemanden einzusetzen, der eine geeignete Person zur Testamentsvollstreckung beruft; beispielsweise kann der Erblasser verfügen, dass das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auswählt.
Dieser Testamentsvollstrecker kann das Amt annehmen, muss es allerdings nicht, vgl. § 2202 BGB. Vom Nachlassgericht kann er sich mit Amtsannahme das sogenannte Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB) erteilen zu lassen, welches ihm sein Amt im Rechtsverkehr bestätigt. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass dieser Behördenakt mitunter einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es empfiehlt sich folglich für den Erblasser, dem Testamentsvollstrecker eine spezielle postmortale Vollmacht zu geben, denn diese ermöglicht es dem Testamentsvollstrecker, sofort seine Rechte gegenüber Dritten wirksam durchzusetzen.
Solange keine Geschäftsunfähigkeit vorliegt (vgl. §§ 104 ff. BGB), kommen als Testamentsvollstrecker alle natürlichen Personen in Betracht. Auch juristische Personen des Privatrechtes können zur Testamentsvollstreckung berufen werden. Somit können neben Verwandten und Freunden auch BGB-Gesellschaften das (privatrechtliche) Amt des Testamentsvollstreckers führen.
Hingegen ist es sui generis für (öffentlich-rechtliche) Behörden oder auch den Alleinerben und Exoten wie dem nicht rechtsfähigen Verein nicht angedacht, als Testamentsvollstrecker zu fungieren. Im Normalfall setzt der Erblasser gute Freunde oder Verwandte oder einen Anwalt mit fundierten Kenntnissen des Erbrechts und eventuell Steuerrechts als die „Person seines Vertrauens“ ein. Wobei es empfehlenswert ist, einen zweiten Testamentsvollstrecker zu benennen, falls der erste beispielsweise verstirbt oder das Amt nicht annimmt.
Dem Testamentsvollstrecker können mitunter weitreichende Kompetenzen eingeräumt werden. Das kann sogar so weit gehen, dass er ein ganzes Unternehmen leiten muss! Der Testamentsvollstrecker sollte folglich das notwendige Fachwissen aufbringen, denn kraft seines Amtes kommen dem Testamentsvollstrecker verschiedene Rollen zuteil, er ist jedoch stets gehalten, dem Willen des Erblassers zu entsprechen.
Der Testamentsvollstrecker ist vorrangig an den Willen des Erblassers gebunden. Er hat das zu diesem Zwecke Notwendige im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu unternehmen (§§ 2203, 2216 BGB). Vor allem obliegt ihm die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben (§ 2204 BGB). Aber auch Administratives fällt in den Tätigkeitsbereich des Testamentsvollstreckers. Die Begleichung der Nachlassschulden, Organisation der Beerdigung, behördliche Abmeldungen des Verstorbenen oder auch das Aufstellen eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB) muss der Testamentsvollstrecker veranlassen. Er hat die Pflicht zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB), kann – wenn nötig – Prozesse führen, den Nachlass in Besitz nehmen und über diesen verfügen (§ 2205 BGB).
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit einer Haftung des Testamentsvollstreckers in § 2219 BGB vor. Verletzt dieser die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft, ist er für den daraus entstandenen Schaden dem Erben oder Vermächtnisnehmer gegenüber in der Verantwortung.
Der Testamentsvollstrecker wird hinsichtlich der Pflichtverletzung nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Er kann nicht auf individuelle Schwächen verweisen. Daher sollte ein Testamentsvollstrecker stets über genügend fundierte Sachkenntnis verfügen, wenn er dieses Amt bekleidet.
Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht verfügt hat, dass die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt werden soll. Die Höhe der Vergütung richtet sich regelmäßig nicht nach der investierten Zeit, sondern relativiert sich an der Vermögensmasse des Nachlasses. So sind bei Nachlasswerten von bis zu EUR 250.000,00 4 % Vergütung zu zahlen, bei einer Millionenerbschaft fallen hingegen 2,5 % und weniger an. Es ist jedoch anzumerken, dass es unterschiedliche Tabellen für die Testamentsvollstreckervergütung gibt, sodass die genannten Prozentsätze lediglich als Anhaltspunkte anzusehen sind. Ferner sind Zuschläge denkbar, sollte sich z.B. die Auseinandersetzung des Nachlasses als schwierig und zeitintensiv erweisen.
Die Testamentsvollstreckung kann viele gute Gründe haben. Ist ein Erbe (noch nicht) geschäftsfähig, soll eine wertvolle Münzsammlung nicht getrennt, eventuell ganze Häuser und Unternehmen vererbt bzw. in kluger Voraussicht des Erblassers verhindert werden, dass Streit um den Nachlass entsteht, bietet es sich für den Erblasser an, die vornehmlich alleinige Verfügungsbefugnis einem oder mehreren Testamentsvollstreckern zu übertragen. Er muss sich demgegenüber im Klaren sein, dass der Testamentsvollstrecker seine Anordnungen befolgen sollte und daher vornehmlich vertrauensvolle Personen auswählen. Darüber hinaus ist es unabdingbar, dass ein Testamentsvollstrecker nicht nur organisatorisches Geschick, sondern auch Kenntnis der zu behandelnden Materie hat.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass ab der Annahme des Amtes bis zur Auseinandersetzung ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist berechtigt über Nachlassgegenstände zu verfügen und Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen.
Gemäß § 2368 I 1 BGB hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Der Antrag ist formfrei. Dieses sogenannte Testamentsvollstreckerzeugnis dient dem Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr als Nachweis seiner Stellung als Testamentsvollstrecker für den betreffenden Erbfall. Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist jedoch weder Voraussetzung für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers noch ist es für den Beginn der Testamentsvollstreckung entscheidend.
Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht setzt voraus,
Da das Testamentsvollstreckerzeugnis nur antragsgemäß ausgestellt werden kann und nicht ein Zeugnis mit vom Antrag abweichenden Inhalt ausgegeben werden darf, muss der Antrag folgende Angaben enthalten:
Das vom Nachlassgericht erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis hat folgenden Inhalt:
Auf das Testamentsvollstreckerzeugnis finden gemäß § 2368 III BGB die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung. Es gilt daher gemäß § 2365 die Vermutung, dass derjenige, welcher in dem Testamentsvollstreckerzeugnis als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, tatsächlich Testamentsvollstrecker geworden ist und dass andere, als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Die Vermutung der Richtigkeit bezieht sich jedoch nicht darauf, dass ein Gegenstand auch tatsächlich zum Nachlass gehört.