Privatinsolvenz leicht erklärt | So einfach geht eine Privatinsolvenz

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Privatinsolvenz leicht erklärt

Wenn Firmen ihre Rechnungen und den Lohn für ihre Arbeitnehmer nicht mehr bezahlen können, melden sie Insolvenz an. Auch für Sie als Privatperson gibt es die Möglichkeit, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn Sie Rechnungen und Kreditraten nicht mehr bezahlen können.

Ihre Vorteile durch eine Privatinsolvenz sind unter anderem, dass Sie nach Verfahrensende die Befreiung von der Restschuld erlangen können und einzelne Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nach Verfahrenseröffnung nicht mehr zulässig sind. Außerdem können Sie wieder befreit aufatmen!

Wenn Sie das Privatinsolvenzverfahren, dass nach Eröffnung durch das Insolvenzgericht im Regelfall noch sechs Jahre dauert, erfolgreich hinter sich gebracht haben, können Sie einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden beginnen.

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Sie möchten wissen, was eine Privatinsolvenz ist? Hier informieren wir Sie darüber. Lesen Sie unsere Informationen dazu und nutzen Sie gern das nachfolgende Inhaltsverzeichnis. Es führt Sie direkt zu den einzelnen Abschnitten.

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1. Sorgfältige Vorbereitung hilfreich für Restschuldbefreiung

Bevor Sie bei dem Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung stellen können, müssen Sie diesen Antrag gut vorbereiten. Das Gericht verlangt von Ihnen:

  1. Eine Aufstellung Ihrer Schulden in aktueller Höhe.
  2. Eine Aufstellung Ihrer regelmäßigen Einnahmen und Ihres Vermögens.
  3. Angaben zu Ihrer Person und zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
  4. Eine Bescheinigung über die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches.
  5. Einen Schuldenbereinigungsplan

Bei der Vorbereitung Ihres Antrages auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens sollten Sie sich durch Schuldnerberater, einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater helfen lassen. Die Insolvenzordnung schreibt vor, dass jeder Schuldner, der einen Insolvenzantrag stellen möchte, eine Bescheinigung einer „geeigneten Person oder Stelle“ vorlegen muss, aus der hervorgeht, dass ein letzter Versuch, sich mit den Gläubigern zu einigen, fehlgeschlagen ist. Rechtsanwälte werden in allen Bundesländern als dafür geeignete Personen anerkannt. Für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen gelten die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

2. Zuständiges Gericht und wichtige Anträge

Die Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung müssen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Insolvenzgericht in schriftlicher Form gestellt werden. Es ist nicht zulässig, den Antrag über das Internet zu stellen. Die notwendigen Antragsformulare können jedoch im Internet heruntergeladen werden. Nicht jedes Amtsgericht verfügt auch über eine Insolvenzabteilung. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig darüber, welches Insolvenzgericht für Ihren Wohnort zuständig ist. Nach Eingang Ihres Antrages prüft das Gericht zunächst die Vollständigkeit Ihrer Angaben. Dann werden alle Gläubiger, die Forderungen gegen Sie angemeldet haben, noch einmal vom Gericht angeschrieben. Ihnen wird der Schuldenbereinigungsplan übersandt, um ihnen nochmals die Gelegenheit zu geben, einer außergerichtlichen Einigung zuzustimmen. Scheitert auch der Einigungsversuch des Gerichts, wird das Insolvenzverfahren durch Gerichtsbeschluss eröffnet. Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung ist die Zahlung der Verfahrenskosten. Sind Sie zur Zahlung nicht in der Lage, können Sie eine Abweisung Ihres Antrags verhindern, indem Sie beantragen, die Zahlungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten zu stunden.

3. Beratungshilfe macht außergerichtliche Hilfe durch Rechtsanwalt bezahlbar

Bei Ihrer Suche nach zuverlässiger Hilfe für eine möglichst schnelle und gleichzeitig sorgfältige Vorbereitung eines möglicherweise nötigen Insolvenzverfahrens sollten Sie die Vorteile berücksichtigen, die ein nicht nur im Insolvenzrecht erfahrener Rechtsanwalt Ihnen bieten kann.

  • Der Rechtsanwalt nimmt sich schnell Zeit für Sie.
  • Der Rechtsanwalt prüft die Verträge, die den Forderungen zugrunde liegen.
  • Der Rechtsanwalt kann „auf Augenhöhe“ mit den Gläubigeren verhandeln.
  • Der Rechtsanwalt unterliegt der Schweigepflicht und behandelt Ihre Probleme diskret.

Die als Nachteil gegenüber einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle empfundene Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nicht „umsonst“ für Sie arbeiten kann, wird durch die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen, entschärft. Aufgrund Ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation, die gleichzeitig der Anlass für die Notwendigkeit der Beratung ist, werden Sie ohne Mühe nachweisen, dass Sie die Kosten der anwaltlichen Beratung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Mit einem Beratungshilfeschein in der Hand müssen Sie beim Rechtsanwalt nur noch einen festgesetzten Eigenanteil in Höhe von EUR 15,00 aus der eigenen Tasche beisteuern und erhalten dafür eine ausführliche Beratung über alle Möglichkeiten, aus der Krise zu kommen. Der Rechtsanwalt übernimmt ohne zusätzliche Kosten die außergerichtliche Korrespondenz mit Ihren Gläubigern für Sie.