Kosten einer Privatinsolvenz? Wenn Sie wissen möchten, was es kostet, als Verbraucher die Schuldenfreiheit durch ein Privatinsolvenzverfahren zu erreichen, dann lesen Sie hier weiter.
Vor der eigentlichen, nämlich gerichtlichen, Privatinsolvenz (offiziell heißt sie eigentlich Verbraucherinsolvenz) muss der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchführen. Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, eine außergerichtliche Lösung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist ohne professionelle Hilfe sinnlos, da der Schuldner mit dem Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch von einer geeigneten Stelle vorlegen muss. Bei dieser Stelle können Kosten entstehen.
Warum die Kosten dennoch selten ein Hindernis für eine Verbraucherinsolvenz darstellen, erfahren Sie im weiteren Verlauf!
Sie möchten wissen, was eine Privatinsolvenz kostet? Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Kosten und Stundungsmöglichkeiten. Nutzen Sie gern unser Inhaltsverzeichnis und springen Sie direkt zu dem für Sie relevanten Abschnitt. 1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung – Geringe Kosten Im Video erkläre ich Ihnen, wie nur 15 Euro, ein Beratungshilfeschein und die außergerichtliche Schuldenbereinigung zur Schuldenfreiheit führen können.
Wie Sie bereits wissen, muss die außergerichtliche Schuldenbereinigung zwingend von einer „geeigneten Stelle“ gemäß § 305 der Insolvenzordnung (InsO) durchgeführt und gegebenenfalls das Scheitern des Einigungsversuches von dieser Stelle bescheinigt werden.
Geeignete Stellen nach der Insolvenzordnung sind:
Bis auf die karitativ tätigen Schuldnerberatungsstellen kosten alle anderen Stellen Geld. Sie müssen aber unbedingt wissen, dass die allermeisten Schuldnerberatungsstellen völlig überlastet sind und häufig monatelange Wartezeiten bestehen. In dieser Zeit können die Gläubiger munter ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiter betreiben und Sie als Schuldner kommen nicht in den Genuss, durch eine Privatinsolvenz nicht mehr gepfändet werden zu können.
Wenn Sie uns mit der Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beauftragen, haben Sie die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Dann müssen Sie lediglich das Folgende bei- und aufbringen:
Die gesetzlich an sich vorgesehenen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) müssen dann nicht Sie, sondern – wegen der bewilligten Beratungshilfe – die Landeskasse begleichen. Wichtig für Sie zu wissen ist dabei sicherlich auch, dass Sie diese Gebühren später nicht an den Staat zurückbezahlen müssen. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung, ein sehr wesentlicher Teil einer erfolgreichen Verbraucherinsolvenz, ist damit weitestgehend kostenlos für Sie.
Wenn es so sein sollte, dass Sie von der Beratungshilfeabteilung des Amtsgerichts keinen Beratungshilfeschein erhalten sollten oder einen solchen nicht besorgen möchten, dann haben Sie die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung mit uns zu schließen, die nicht teuer für Sie wird:
Falls ein Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden muss, fallen dort weitere Kosten an.
Sollte die Antragsstellung und weitere Vertretung im Privatinsolvenzverfahren durch einen Rechtsanwalt erfolgen, würden dafür Kosten entstehen. Wie hoch diese ausfallen, hängt bei uns vom Umfang unserer Tätigkeiten, typischerweise ebenfalls von der Anzahl der Gläubiger (siehe oben) ab. Häufig ist es jedoch so, dass unsere überschuldeten Mandanten den gerichtlichen Antrag selbst stellen und deswegen hierfür überhaupt keine Anwaltskosten zu bezahlen sind.
Im gerichtlichen Teil einer Privatinsolvenz entstehen zudem Verfahrenskosten, die sich aus
zusammensetzen.
Die Höhe der Verfahrenskosten für eine Insolvenz lässt sich leider nicht pauschal beziehungsweise konkret benennen. Eine erhebliche Rolle bei der Höhe der Verfahrenskosten spielt jedenfalls die Insolvenzmasse. Allerdings ist auch die Gläubigeranzahl ein Faktor, der die Höhe der Kosten beeinflusst.
Wenn die sogenannte Wohlverhaltensperiode beendet ist, erlangt der Schuldner die ersehnte Restschuldbefreiung. Den Gläubigern ist es dann verwehrt, weiterhin Forderungen zu stellen. Typischerweise tritt dieser Fall nach Ablauf von sechs Jahren ein.
Wichtig für Sie zu wissen ist allerdings, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung auch schon früher erfolgen kann. Die Wohlverhaltensperiode endet nämlich bereits nach Ablauf von drei Jahren, wenn zum einen 35 Prozent der Forderungssumme der Gläubiger und zum anderen die Verfahrenskosten in voller Höhe bezahlt wurden. Im Übrigen darf die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt werden, wenn zumindest die Verfahrenskosten vollständig beglichen wurden.
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Verbraucher, die einen Schuldenberg angehäuft haben und zahlungsunfähig sind, sollten wissen, dass die für eine Verbraucherinsolvenz entstehenden Kosten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Diese Kosten werden also nicht so behandelt wie die restlichen Schulden. Die Kosten muss der Schuldner tragen.
Sollte es allerdings so sein, dass dem Schuldner die Tragung der Verfahrenskosten nicht möglich ist, weil die Insolvenzmasse unzureichend ist, hat er die zusätzliche Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Wenn das Insolvenzgericht diesem Antrag stattgibt, muss der Schuldner die Verfahrenskosten nicht unmittelbar, sondern vielmehr erst nach erteilter Restschuldbefreiung begleichen. Sollte ihm eine Einmalzahlung nicht möglich sein, kann er eine Ratenzahlungsvereinbarung für die Zeit nach der Insolvenz schließen.
Diese Kostentragungspflicht in der Insolvenz ist im Übrigen auch für Hartz IV-Bezieher beziehungsweise ALG II-Empfänger nichts anders geregelt. Klar ist aber, diese Frage wird uns immer wieder gestellt, auch Hartz IV-Empfänger dürfen in Privatinsolvenz gehen.
Die Kosten einer Privatinsolvenz halten sich in Grenzen!