Privatinsolvenz und Firmenwagen! Nach der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, dem eine Restschuldbefreiung folgen soll, werden alle pfändbaren Bestandteile aus dem Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubigergemeinschaft verwertet. Als Schuldner werden Sie damit nicht besser gestellt, als Sie im Falle der Zwangsvollstreckung durch einen einzelnen Gläubiger stehen würden.
Durch ein Insolvenzverfahren wird der Schuldner nicht vor einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger geschützt. Es wird lediglich im Sinne des rechtsstaatlichen Gedankens dafür gesorgt, dass bei der Beteiligung mehrerer Gläubiger alle gleichmäßig an der Befriedigung teilhaben können und dass dem Schuldner trotzdem so viel verbleibt, dass seine Existenz grundsätzlich gesichert wird.
Sie stehen vor einer Privatinsolvenz und möchten wissen, was mit Ihrem Firmenwagen passiert? Lesen Sie unsere Informationen dazu und nutzen Sie gern das nachfolgende Inhaltsverzeichnis, um direkt zu den einzelnen Abschnitten zu gelangen.
Der Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Sämtliche Verbindlichkeiten, aber auch alle Einkünfte müssen auf aktuellem Stand aufgelistet werden. Zu den Einnahmen gehören auch geldwerte Vorteile, die vom Arbeitgeber beispielsweise in Form eines Firmenwagens zur Verfügung gestellt werden. Wird der Firmenwagen ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt, stellt dies noch keinen geldwerten Vorteil dar. Wenn Sie jedoch die Erlaubnis haben, mit Ihrem Firmenwagen nach hause zu fahren, genießen Sie schon einen nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil muss im Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens als Einnahme aufgeführt werden.
Wenn nach dem Fehlschlagen eines letzten außergerichtlichen Einigungsversuches durch den Schuldner der Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingereicht wird und auch der gerichtliche, letzte Einigungsversuch scheitert, kommt es nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zur Verwertung des gesamten Vermögens. Dabei sind die grundsätzlichen Vorschriften über die Pfändung und die Zwangsvollstreckung, die in der Zivilprozessordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden sind, anwendbar.
Dem Schuldner müssen also nur die Gegenstände belassen werden, die er zur täglichen Lebensführung oder im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit braucht. Zu diesen Gegenständen kann auch ein Fahrzeug gehören. Handelt es sich dabei um einen Firmenwagen, den Ihr Arbeitgeber Ihnen zur Nutzung im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit überlässt, ist das Auto zunächst schon deshalb, weil es nicht in Ihrem Eigentum steht, kein Bestandteil Ihres pfändbaren Vermögens.
Trotzdem kann sich die Nutzung eines Firmenwagens auf die Höhe Ihres pfändbaren Einkommens auswirken. Es gelten die steuerlichen Richtlinien, nach denen die grundsätzliche Erlaubnis, einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen zu dürfen, einen geldwerten Vorteil darstellt. Um diesen Vorteil erhöht sich Ihr monatliches Nettoeinkommen. Die private Nutzung beginnt schon dann, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen erlaubt, den Firmenwagen für die Fahrt von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück zu nutzen. Weil der geldwerte Vorteil die Höhe Ihres gesamten Einkommens rechnerisch erhöht, wächst möglicherweise der pfändbare Anteil an, ohne dass Sie tatsächlich eine höhere Auszahlung bekommen hätten.
Die Nutzung des Firmenwagens stellt sich während der Laufzeit eines Privatinsolvenzverfahrens deshalb keinesfalls ausschließlich positiv dar. Sie müssen einerseits zwar nicht befürchten, dass Ihnen der Wagen vom Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder entzogen wird, haben andererseits jedoch tatsächlich weniger pfändungsfreies Einkommen zur Verfügung.
Wenn Sie einen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfahrenen Rechtsanwalt als Berater während der Vorbereitungsphase Ihres Privatinsolvenzverfahrens wählen, wird dieser die den Firmenwagen betreffenden Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag überprüfen, um die beste Lösung für Sie zu finden.
In einigen Fällen wird es für Sie günstiger sein, auf die Nutzung eines Firmenwagens zu verzichten oder die Nutzung vertraglich zumindest so weit einzugrenzen, dass private Fahrten ausgeschlossen sind. In diesem Fall kann keine Anrechnung eines geldwerten Vorteils und damit keine Erhöhung Ihres pfändbaren Einkommens vorgenommen werden. Die ausschließlich dienstliche Nutzung des Wagens allein führt weder aus steuerlicher noch auch aus vollstreckungsrechtlicher Sicht zu einer Einkommenserhöhung.
Ob sich die Berechnung eines geldwerten Vorteils für die Firmenwagennutzung während Ihres Insolvenzverfahrens überhaupt negativ auf die Höhe des Ihnen verbleibenden Selbstbehaltes auswirkt, hängt auch davon ab, wie vielen Personen gegenüber Sie zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind.
Privatinsolvenz und Firmenwagen – Unser Rechtsanwalt für Insolvenzrecht hilft Ihnen!