Kraft der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Universalsukzession (§ 1922) gehen auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Ausgenommen hiervon sind die Verbindlichkeiten des Erblassers, die mit dessen Tod erlöschen, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt gemäß § 1615 BGB.
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, das heißt auch mit seinem Eigenvermögen. Das Gesetz sieht für den Erben folgende Möglichkeiten vor, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken:
Nimmt der Erbe eine dieser Möglichkeiten in Anspruch, muss der Nachlass zur Tilgung der Schulden eingesetzt werden. Darüber hinaus haftet der Erbe nicht mehr mit seinem Eigenvermögen.
Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Während die Nachlasspflegschaft jedoch die Sicherung des Nachlasses bis zur Annahme bezweckt, kommt eine Nachlassverwaltung in den Fällen in Betracht, in denen noch nicht klar ist, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist. Die Nachlassverwaltung dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB).
Sie beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlass. Dieser steht dann uneingeschränkt zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zur Verfügung. Die Nachlassverwaltung dient also sowohl dem Interesse des Erben also auch dem Interesse der Nachlassgläubiger.
Die Nachlassverwaltung kann gemäß § 1981 Absatz 1 BGB vom Erben beantragt werden. Der Antrag auf Nachlassverwaltung ist beim Nachlassgericht zu stellen und nur so lange möglich, solange der Erbe noch nicht unbeschränkt nach § 2013 BGB haftet. Bei mehreren Erben kann der Antrag gemäß § 2062 BGB nur gemeinschaftlich gestellt werden. Die Beantragung der Nachlassverwaltung ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass bereits geteilt ist.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird, kann gemäß § 1981 Absatz 2 BGB der Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung auch von einem Nachlassgläubiger gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft gestellt werden. Ein Antrag auf Nachlassverwaltung kann auch von einem Testamentsvollstrecker gestellt werden.
Mit der Bekanntgabe gegenüber dem Erben wird die Anordnung der Nachlassverwaltung wirksam. Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass. Sie hat eine Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben zur Folge.
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Befugnis, den Nachlass zu verwalten – und über ihn zu verfügen – vom Erben auf den Nachlassverwalter über (§ 1984 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Erbe verliert auch das Recht zur Prozessführung für den Nachlass. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur noch gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
Der Nachlassverwalter ist Träger eines Amtes. Im Gegensatz zum Nachlasspfleger ist er nicht Vertreter des oder der Erben. Ein Nachlassgläubiger hat seine Klage gegen den Nachlassverwalter zu richten. Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes.
Darf der Nachlassverwalter davon ausgehen, dass der Nachlass zur Befriedigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreicht, hat er die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Sofern der Nachlassverwalter feststellt, dass eine Überschuldung des Nachlasses gegeben ist, hat er unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Nach Berichtigung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten hat der Nachlassverwalter den Nachlass an den oder die Erben herauszugeben.
Die Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten für das Verfahren entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Im Übrigen endet die Nachlassverwaltung, wenn
Gegenüber Gläubigern, die sich nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, kann der Erbe sich auf eine Beschränkung der Haftung auf den Überrest des Nachlasses berufen.