Gemäß § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, das heißt auch mit seinem Eigenvermögen.
Neben der Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981 BGB) und der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) ist die Nachlassinsolvenz die dritte im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Erben, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken.
Die Nachlassinsolvenz dient einer gleichmäßigen, wenn meist auch nur anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Wie die Nachlassverwaltung dient auch die Nachlassinsolvenz damit nicht nur dem Interesse des Erben, sondern auch dem Interesse der Nachlassgläubiger.
2. Wer kann eine Nachlassinsolvenz beantragen?
Gemäß § 317 Insolvenzordnung (InsO) sind zur Antragstellung berechtigt:
Darüber hinaus ist jeder Nachlassgläubiger zur Stellung des Antrags auf Nachlassinsolvenz berechtigt. Für einen Nachlassgläubiger ist eine Antragstellung jedoch dann nicht mehr möglich, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Bei mehreren Erben kann der Antrag auch von einem Erben alleine gestellt werden.
Örtlich zuständig für das Nachlassinsolvenzverfahren ist gemäß § 315 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht (Abteilung des Amtsgerichts), in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dieser wird durch den letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmt.
Lag der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 315 Satz 2 InsO).
Bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses sind sowohl der Erbe als auch ein Nachlassverwalter verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Bei Verletzung dieser Pflicht hat der Erbe beziehungsweise der Nachlassverwalter den Nachlassgläubigern den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Eröffnung einer Nachlassinsolvenz kommt in Betracht bei:
Eine Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Nachlasses die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Nachlassinsolvenz werden ausschließlich Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.
Sofern der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nicht von einem Nachlassgläubiger gestellt wird, reicht die drohende Zahlungsunfähigkeit aus.
Anders als bei der Nachlassverwaltung kann die Eröffnung der Nachlassinsolvenz auch noch nach Teilung des Nachlasses erfolgen (§ 316 Absatz 2 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 316 Absatz 1 InsO).
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung vor, wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet.
Anders als der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erst mit Bekanntgabe, sondern bereits zu dem im Beschluss benannten Zeitpunkt wirksam.
Mit der Anordnung der Nachlassinsolvenz geht die Befugnis, den Nachlass zu verwalten – und über ihn zu verfügen – vom Erben auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 InsO).
Das Nachlassinsolvenzverfahren führt zu einer Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben. Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten ist auf den Nachlass beschränkt.
Das Nachlassinsolvenzverfahren wird eingestellt wenn
Ist die Schlussverteilung vollzogen oder die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Gläubigern, die sich nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens melden, kann der Erbe die Erschöpfung des Nachlasses entgegenhalten. Er haftet nicht mit seinem Eigenvermögen, da ihn die Nachlassinsolvenz genau davor schützt.