Die Erbschaft ist die Gesamtheit des Vermögens der verstorbenen Person, des Erblassers. Neben sämtlichen Aktiva gehören zur Erbschaft auch Passiva, die sog. Nachlassverbindlichkeiten. Für die Erbschaft wird im Gesetz, z. B. in § 2311 BGB auch der Begriff „Nachlass“ verwendet.
Das deutsche Erbrecht geht in § 1922 BGB von der sog. Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession) aus. Hiernach fällt die Erbschaft in seiner Gesamtheit, d. h. sämtliche Aktiva und Passiva an den oder die Erben. Es ist damit auch möglich, dass der Erblasser dem/ den Erben nur Schulden oder zumindest einen überschuldeten Nachlass hinterlässt.
Auf den/ die Erben geht nicht nur das Eigentum an den Nachlassgegenständen, sondern gem. § 857 BGB auch der Besitz über.
Zum Aktivvermögen des Erblassers gehören sämtliche Vermögenswerte, die vererblich sind. Hierzu zählen neben im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Ansprüchen und Rechten auch vermögensrechtliche Positionen, die bereits zu Lebzeiten angelegt sind, jedoch erst nach dem Tod des Erblassers endgültige Rechtswirkung entfalten (sog. unfertige Rechtsbeziehungen), wie zum Beispiel ein nachträglicher Gewinn bei einem Preisausschreiben.
Nicht zum Aktivbestand des Nachlasses zählen hingegen höchstpersönliche Rechte und Ansprüche, die kraft Gesetzes oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung unvererblich sind oder mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Beispiele hierfür sind
Ebenfalls nicht in den Aktivbestand der Erbschaft fallen solche Vermögenspositionen des Erblassers, die außerhalb der Erbfolge auf Dritte übergehen oder Ansprüche, die unmittelbar in der Person des Hinterbliebenen entstehen. Dies gilt zum Beispiel für Ansprüche aus einer Lebensversicherung des Erblassers, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist, aber auch für sonstige Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, wie z. B. Bausparverträge. Auch das Vermögen, das dem Erblasser nur als Vorerbe zustand und mit dessen Tod auf den Nacherben übergeht, gehört nicht zum Nachlass des Erblassers.
Lediglich anteilig in den Aktivbestand des Nachlasses fallen Gegenstände, an denen der Erblasser nur gemeinsam mit seinem Ehegatten oder einem Dritten berechtigt war. War der Erblasser beispielsweise zusammen mit seinem Ehegatten hälftiger Eigentümer einer Immobilie, so gehört zur Erbschaft nur der hälftige Miteigentumsanteil des Erblassers an der Immobilie.
Die Nachlasspassiva werden unterteilt in die sog. Erblasserschulden und die sog. Erbfallschulden.
Erblasserschulden sind alle Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und vererblich sind (§ 1967 II Alt. 1 BGB).
Dies können beispielsweise
sein.
Auch rückständige Steuerschulden, wie zum Beispiel Einkommensteuerschulden, können, auch wenn sie noch nicht fällig oder veranlagt sind, Nachlassverbindlichkeiten sein. Die Erbschaftsteuer trifft hingegen die Person des Erben und ist damit keine Nachlassverbindlichkeit.
Bei gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten, für die der Erblasser zusammen mit anderen haftet, ist nur der im Innenverhältnis auf den Erblasser entfallende Betrag Nachlassverbindlichkeit.
Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit auf den Erbfall zurückzuführen sind, sind sog. Erbfallschulden (§ 1967 II Alt. 2 BGB). Zu den Erbfallschulden zählen z. B. die Kosten der Beerdigung.
Aber auch der Anspruch des Ehegatten auf Zugewinnausgleich stellt eine Erbfallschuld dar.
Hat der Erblasser Vermächtnisse gem. § 1939 BGB angeordnet, so sind Erbfallschulden auch die Verbindlichkeiten aus diesen Vermächtnissen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (sog. Auflage). Auch Schenkungsversprechen von Todes wegen gem. § 2301 I BGB sind Erbfallschulden. Pflichtteilsansprüche zählen ebenfalls zu den Erbfallschulden.
Der Wert der Erbschaft ergibt sich aus den Nachlassaktiva abzüglich Nachlasspassiva. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind jedoch nur bestimmte Erbfallschulden in Abzug zu bringen. Beispielsweise nicht abzugsfähig sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn bereits der Erblasser selbst zu Lebzeiten mit diesen beschwert war.