Nacherbschaft | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zur Nacherbschaft

Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser zu bestimmen, wem er sein Vermögen hinterlassen möchte. Er kann durch eine Erbeinsetzung die Person(en) bestimmen, die den Nachlass nach seinem Tod erhalten soll(en). Nach § 2100 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Erblasser einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist.

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge bestimmt der Erblasser also für seinen Erbfall zwei zeitlich aufeinanderfolgende Erben. Der erste Erbe (Vorerbe) ist nur auflösend bedingt oder befristet bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe. Der Nacherbe ist dann nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers, der ihn zum Nacherben eingesetzt hat. Er erhält nur das Vermögen des Erblassers, nicht dagegen das sonstige Vermögen des Vorerben.

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, mehrere Personen nacheinander als Nacherben einzusetzen. So kann der Erblasser über mehrere Generationen hinweg Einfluss auf seinen Nachlass nehmen. Allerdings ist gemäß § 2109 Absatz 1 BGB die Nacherbschaft mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Die Nacherbfolge braucht sich nicht auf die gesamte Erbschaft beziehen, sondern kann auch nur in Höhe einer bestimmten Quote angeordnet werden. Bei mehreren Miterben kommt auch eine Beschränkung der Nacherbfolge auf einzelne Miterben in Betracht.

Sie haben Fragen oder wünschen unverbindlich einen Rückruf?

Bitte rechnen Sie 4 plus 7.

Eintritt des Nacherbfalls

Den Zeitpunkt, wann der Nacherbe Erbe werden soll, kann der Erblasser frei bestimmen. Er kann auch ein bestimmtes Ereignis benennen, von dessen Eintritt der Nacherbfall abhängen soll. Meist bestimmt der Erblasser, dass der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintreten soll.

Es ist aber auch möglich, den Eintritt des Nacherbfalls zum Beispiel vom Erreichen eines bestimmten Alters des Nacherben oder der Wiederverheiratung des Vorerben abhängig zu machen. Mit Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein und die Erbschaft fällt dem Nacherben an.

Wer kann als Nacherbe eingesetzt werden?

Mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge wird es dem Erblasser ermöglicht, Verfügungen zu treffen, mit denen er erreichen kann, dass das Vermögen in der Familie bleibt. Der Erblasser kann also Familienmitglieder einsetzen, was üblicherweise geschieht, aber auch jedwede Dritte. Es können sogar noch nicht gezeugte Personen als Nacherben eingesetzt werden. Der Nacherbe muss dann aber zum Zeitpunkt des Nacherbfalls leben oder zumindest gezeugt sein.

Verstirbt der Nacherbe vor dem Tod des Erblassers, kann er gemäß den §§ 2108 Absatz 1, 1923 BGB ein Nacherbrecht nicht erwerben. Die Nacherbeinsetzung ist in diesem Fall unwirksam, der Vorerbe wird Vollerbe, es sei denn, dass ein Ersatznacherbe eingesetzt ist.

Stellung des Nacherben

Erbe wird der Nacherbe erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Vor Eintritt des Nacherbfalls steht ihm jedoch eine gesicherte und vererbliche Erwerbsaussicht zu, die als Nacherbenanwartschaftsrecht bezeichnet wird.

Bei Tod des Nacherben nach dem Tod des Erblassers und vor Eintritt des Nacherbfalls, geht das Nacherbenanwartschaftsrecht gem. § 2108 II 1 BGB als Bestandteil des Nachlasses des Nacherben auf dessen Erben über. Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließen. Auch bei einer ausdrücklichen Anordnung einer Ersatzerbeneinsetzung kann die Auslegung des Testaments ergeben, dass eine Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausgeschlossen sein soll.

Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist auch veräußerlich. Dies gilt unabhängig davon, wie wahrscheinlich der Eintritt des Nacherbfalls ist. Der Vertrag zur Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts bedarf notarieller Beurkundung. Auch die Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts kann der Erblasser jedoch in seiner Verfügung von Todes wegen ausschließen. Eine Veräußerung an den Vorerben kann der Erblasser jedoch ausnehmen. Darüber hinaus ist das Nacherbenanwartschaftsrecht verpfändbar und pfändbar.

Will der Erblasser die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließen, muss er in seiner letztwilligen Verfügung anordnen, dass zwischen dem Erbfall und Nacherbfall das Nacherbenanwartschaftsrecht weder vererblich noch übertragbar ist.

Erbschein bei Vor- und Nacherbschaft

Gemäß § 2363 BGB ist in dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.

Mit Eintritt des Nacherbfalls wird der dem Vorerben erteilte Erbschein unrichtig. Der Erbschein ist einzuziehen. Der Nacherbe kann vom Vorerben die Herausgabe des ihm erteilten Erbscheins verlangen. Er kann die Erteilung eines auf ihn lautenden, unbeschränkten Erbscheins beantragen.

Grundbuch bei Vor- und Nacherbschaft

Gehören zum Nachlass Grundstücke, wird gem. § 51 Grundbuchordnung (GBO) bei einer Vor- und Nacherbschaft von Amts wegen ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen.
Mit Eintritt des Nacherbfalls wird das Grundbuch unrichtig. Mit dem ihm erteilten unbeschränkten Erbschein kann der Nacherbe die Berichtung des Grundbuchs und die Lösung eines eingetragenen Nacherbenvermerks verlangen.

Testamentsvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft

Wird zusätzlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sollte genau bezeichnet werden, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker zu erfüllen hat. In Betracht kommen:

  • reine Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung für den Vorerben während der Vorerbschaft
  • reine Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung für den Nacherben ab Eintritt des Nacherbfalls
  • Testamentsvollstreckung für den Nacherben während der Vorerbschaft zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Pflichten
  • Testamentsvollstreckung für den Vor- und den Nacherben