Miterbe | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zum Miterben

Wenn einer stirbt, gibt es immer mindestens einen Erben. Handelt es sich dabei um mehrere Erben, so werden diese als Miterben bezeichnet. Wird nur ein einzelner Erbe, ist diese Person Alleinerbe. Eine Erbengemeinschaft, auch gerne als Miterbengemeinschaft bezeichnet, entsteht also schon dann, wenn mehrere Erben benannt sind und dauert an, bis der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist.

Ein Miterbe hat grundsätzlich Anspruch auf einen quotalen Teil der Erbschaft. Ohne Vermächtnis oder Teilungsanordnung hat er jedoch keinen Anspruch darauf, bestimmte Nachlassgegenstände zu erhalten. Vielmehr handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft.

Das bedeutet, obwohl jedem Miterben nur ein Anteil am Nachlasses zusteht, werden die Miterben zunächst zusammen behandelt – als wären sie nur eine einzige Person, ein einziger Erbe. Diesem fiktiven Einzelerben stehen grundsätzlich alle Rechten und Pflichten eines Erben zu.

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Entstehung einer Gesamthandsgemeinschaft

Der Nachlass wird „zur gesamten Hand“ ausgegeben und nicht nach einzelnen Gegenständen aufgeteilt, die dann an die jeweiligen Miterben verteilt werden würden. Jeder Miterbe ist vor der Erbauseinandersetzung also nur gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt.

Beispiel:

Häufiger Fall der Miterbengemeinschaft ist das Erbe durch mehrere Kinder des Erblassers. Hat der Erblasser einen Tisch und drei Stühle zu vererben, gehören nicht automatisch jedem der drei Kinder ein Stuhl und 1/3 vom Tisch. Vielmehr gehört den drei Kindern als Gesamthandsgemeinschaft zusammen das ganze Mobiliar.

Der Nachlass muss zunächst auseinandergesetzt werden, bevor jeder seinen Teil für sich ganz alleine hat. Konkret heißt das, dass die drei erbenden Kinder gemeinsam entscheiden müssen, was mit dem Mobiliar geschehen soll. Natürlich können sie dabei auch bestimmen, dass jeder einen Stuhl erhalten soll – wie es von Anfang an logisch erscheint. Ein Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass auch veräußern beziehungsweise sich von den anderen Erben auszahlen lassen. Dann besteht die Gesamthandsgemeinschaft zwischen den übrigen Erben allerdings weiter.

Gemeinsame Verwaltung durch die Miterben

Die Miterben verwalten den Nachlass also gemeinsam, siehe § 2038 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Jeder muss fürsorglich hinsichtlich des gesamten Nachlasses sein. Grundsätzliche Entscheidungen müssen zusammen getroffen werden. Dringende Entscheidungen zur Erhaltung des Nachlasses, insbesondere notwendige Regelungen, kann ausnahmsweise auch einer alleine treffen, da andernfalls der Nachlass gefährdet wäre.

Ab und an wird von den Miterben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, die den Zweck hat, das Erbe dauerhaft gemeinsam zu verwalten. Aus praktischen Erwägungen kann auch gemeinschaftlich entschieden werden, die Verwaltung des Nachlasses einem oder mehreren Miterben zu übertragen.

Haftung der Miterbengemeinschaft

In einer Miterbengemeinschaft haftet jeder Miterbe für den kompletten Nachlass. Man nennt dies gesamtschuldnerische Haftung. Ein Gläubiger kann sich in der Regel aussuchen, welchen der Miterben er in Anspruch nehmen will. Dieser Miterbe muss dann nach außen, sprich gegenüber dem Gläubiger, aufkommen und voll bezahlen. Später kann er im sogenannten Innenverhältnis anteiligen Ausgleich von seinen Miterben verlangen (§ 2046 BGB).

Umgekehrt ist es ebenso: Umfasst der Nachlass einen Anspruch, so kann der Schuldner an einen der Miterben leisten, die Schuld gehört aber dann zum gemeinsamen Erbe.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Der gemeinsame Nachlass wird nach Klärung aller Umstände auseinandergesetzt. Dann erhält jeder Miterbe seinen Anteil am Gesamtnachlass. Eine Auseinandersetzung nimmt man regelmäßig dann vor, wenn keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen, wenn also klar ist, dass kein anderer mehr eine Schuld aus dem Nachlass oder in den Nachlass inne hat. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil Miterben nach der Nachlassteilung mit ihrem eigenen Vermögen haften – und nicht mehr nur mit dem Erbe.

Wird die Erbschaft endgültig auseinandergesetzt, löst die Miterbengemeinschaft sich damit vollständig auf. Die Miterben vereinbaren dazu einen mündlichen, schriftlichen oder notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem festgehalten wird, wer welchen Anteil am gemeinsamen Erbe erhalten soll. Gelangen die Miterben zu keiner Einigung über die Nachlassgegenstände, wird der Nachlass unter Umständen öffentlich versteigert.