Gemeinschaftliches Testament | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zum gemeinschaftlichen Testament

Ein gemeinschaftliches Testament ist die Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen in einem Testament. In einem gemeinschaftlichen Testament können alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Einzeltestament getroffen werden können.

Die Besonderheit des gemeinsam errichteten Testaments liegt allerdings darin, dass gewisse Verfügungen wechselbezüglich und demgemäß mit einer gewissen Bindungswirkung getroffen werden können. Dennoch enthält das gemeinschaftliche Testament kein vertragliches Element im engeren Sinne. Die Verfügungen sind einseitig und deshalb auch – wenngleich eingeschränkt – widerrufbar.

Lesen Sie nun hier alle weiteren und wichtigen Informationen zum gemeinschaftlichen Testament – als spezielle Art einer letztwilligen Verfügung!

Sie haben Fragen oder wünschen unverbindlich einen Rückruf?

Bitte addieren Sie 5 und 1.

Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur errichtet werden von:

  1. Ehegatten gemäß § 2265 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  2. eingetragenen Lebenspartnern gemäß § 10 Absatz 4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Nichteheliche Lebensgefährten oder sonstige Dritte können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sollten diese gemeinsam letztwillige Verfügungen treffen wollen, bleibt ihnen nur die Errichtung eines Erbvertrages.

Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments

In einem gemeinschaftlichen Testament können sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner können in einem gemeinschaftlichen Testament beispielsweise auch verfügen, dass der Nachlass nach dem Tod beider auf einen oder mehrere Dritte – in der Regel die gemeinsamen Kinder, was dann als Berliner Testament bezeichnet wird – übergehen soll. Hierfür stehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Einheitslösung

Bei der sogenannten Einheitslösung setzen sich die Testierenden gegenseitig zu unbeschränkten Erben ein und den oder die Dritten zum Erben des Längstlebenden. Die Einheitslösung führt dazu, dass sich beim Tod des ersten Testierenden dessen Vermögen mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten vereinigt. Der Dritte (Schlusserbe) erhält dann das Vermögen, welches zum Zeitpunkt des Todes des längstlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.

Trennungslösung

Wählen die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die sogenannte Trennungslösung, ordnen Sie eine Vorerbschaft und Nacherbschaft an. Sie setzen sich gegenseitig zu Vorerben und den oder die Dritten zum jeweiligen Nacherben ein. Der Dritte wird darüber hinaus zum Erben des Längstlebenden eingesetzt.

Beim Tod des ersten Testierenden bleibt der Nachlass des Erstversterbenden vom Eigenvermögen des längstlebenden Ehegatten getrennt. Der Dritte erhält den Nachlass der Eheleute zum einen als Nacherbe des Erstverstrebenden und zum anderen als Erbe des Längstlebenden.

Welche der beiden Lösungen ist gewollt?
Das Gesetz enthält in § 2269 Absatz 1 BGB zwar eine Auslegungsregel, wonach im Zweifel die Einheitslösung gewollt ist. Da unklare letztwillige Verfügungen aber ausgelegt werden müssen, empfiehlt es sich, ausdrücklich klarzustellen, welche Gestaltung gewollt ist.

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vor- und Nacherbschaft in der Praxis nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden ist, sollte die Trennungslösung nur in besonders gelagerten Sachverhalten gewählt werden.

Form des gemeinschaftlichen Testaments

Das gemeinschaftliche Testament kann in notariell beurkundeter oder eigenhändiger Form errichtet werden.

Für die eigenhändige Form sieht § 2247 BGB eine Formerleichterung vor. Es genügt, dass ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt. Der andere Teil muss dann die gemeinschaftliche Erklärung nur noch eigenhändig mitunterzeichnen. Dabei sollten Zeit und Ort der Unterschriftsleistungen angegeben werden, um späteren Streitigkeiten aus dem Weg gehen zu können.

Eingeschränkte Widerrufsmöglichkeit zu Lebzeiten

In einem gemeinschaftlichen Testament können die Testierenden

  • Erbeinsetzungen,
  • Vermächtnisse und
  • Auflagen

treffen, die sich gegenseitig bedingen, sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Eine Wechselbezüglichkeit von Verfügungen wird dann angenommen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, die Verfügungen also miteinander stehen und fallen. Andere als die genannten Verfügungen können nicht wechselbezüglich getroffen werden (§ 2270 Absatz 3 BGB).

Es ist dringend zu empfehlen, in dem Testament ausdrücklich festzulegen, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. Die Wechselbezüglichkeit hat zur Folge, dass Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat (§ 2270 Absatz 1 BGB).

Würde jeder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner für sich ein eigenes Testament errichten und hierin den anderen Teil als Alleinerben einsetzen, könnte er dieses jederzeit und ohne Kenntnis des anderen Ehegatten frei widerrufen. Ein Widerruf einer wechselbezüglich getroffenen Verfügung kann hingegen zu Lebzeiten der Testierenden nur durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten zugegangen ist.

Bindungswirkung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten

Ist die Erbeinsetzung auf den Tod des Überlebenden wechselbezüglich getroffen, ist der Längstlebende nach dem Tod des Erstversterbenden an die Erbeinsetzung gebunden. Er kann diese nicht mehr abändern!

Gemeinsame letztwillige Verfügungen – Besonderheit des deutschen Rechts

Gemeinschaftliche Testamente und auch Erbverträge sind eine Besonderheit des deutschen Rechts und können gerade in den romanischen Rechtsordnungen nicht errichtet werden. Es ist daher bei Ausländerbeteiligung (auch nur eines Ehegatten) die Wirksamkeit (eines gemeinschaftlichen Testaments) anhand des ausländischen Erbstatuts zu prüfen.