Was ist das, ein Erbschein? Der Erbschein ist ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse, siehe § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Er bezeugt zum Zeitpunkt des Erbfalls:
Lesen Sie nun im Folgenden alles weiterhin Wissenswerte über den „Erbausweis“.
Der Erbschein dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, da mit dem Erbfall und dem unmittelbaren Übergang der Erbschaft auf die Erben nicht klar ist, wer Erbe geworden ist. Mit dem Erbschein ist eine Vermutung der Richtigkeit für und gegen den Erben verbunden. Es wird positiv vermutet, dass der aufgeführte Erbe tatsächlich Erbe ist. Bei Miterben bezieht sich die Vermutungswirkung auch auf die Erbquoten.
Enthält der Erbschein keine Verfügungsbeschränkungen, so wird negativ vermutet, dass solche nicht bestehen. Von der Vermutungswirkung nicht umfasst, sind solche Angaben, die nicht in den Erbschein gehören, wie beispielsweise der Grund der Berufung, Auflagen und Vermächtnisse, der Wert des Nachlasses oder die Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass.
Der Erbschein enthält folgende Angaben:
Zum einen kann ein Erbschein für den Alleinerben ausgestellt werden (Alleinerbschein), zum anderen können mehrere oder auch nur einer der Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, in dem alle Miterben mit ihren jeweiligen Anteilen ausgewiesen werden. Alternativ dazu ist es bei mehreren Erben auch möglich, dass jeder Erbe einen einzelnen Erbschein beantragt, der nur seinen Anteil am Erbe ausweist (Teilerbschein). Wird ein solcher Teilerbschein für mehrere, aber nicht alle Miterben ausgestellt, handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Teilerbschein.
Ein sogenannter Sammelerbschein ist eine äußere Zusammenfassung mehrerer Erbscheine, in dem für jeden Erbfall Erblasser und Erbe aufgeführt werden.
Befindet sich im Nachlass inländisches und ausländisches Vermögen, so kann für die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden (§ 2369 BGB).
Im Erbschein des Vorerben ist aufzuführen, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist (§ 2363 BGB). Der Erbschein des Vorerben bezeugt aber nur das Erbrecht des Vorerben.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag unterliegt keiner Frist. Er kann entweder persönlich zu Protokoll oder durch schriftlichen Antrag beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Zusammen mit dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung unter anderem dazu abzugeben, dass keine anderen Testamente oder Erbverträge vorliegen. Bei persönlicher Antragstellung kann diese gleichzeitig mit dem Antrag beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dem schriftlichen Antrag ist eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung beizufügen. Der Antrag und die eidesstattliche Versicherung können auch bei einem Notar beurkundet werden, der die Urkunde dann beim zuständigen Nachlassgericht einreicht.
Voraussetzung für die Erteilung des Erbscheins an den Erben ist, dass die Erbschaft angenommen ist. Der Erbe muss in dem Erbscheinsantrag erklären, dass er die Erbschaft angenommen hat. Wird ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt, muss der Antragsteller auch den Nachweis der Annahme der Erbschaft durch die anderen Miterben erbringen.
Ein Erbschein kann auch von Nachlassgläubigern, die im Besitz eines rechtskräftigen Titels sind, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Ferner kann ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom Testamentsvollstrecker oder einen Nachlassverwalter oder einem Nachlassinsolvenzverwalter gestellt werden.
Keine Antragsberechtigung besteht für Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Auflagenbegünstigte, da den genannten keine dingliche, sondern nur eine schuldrechtliche Berechtigung am Nachlass zusteht.
Die Kosten der Erteilung eines Erbscheins sind grundsätzlich abhängig vom sogenannten Geschäftswert, also dem Wert des beanspruchten Erbteils.
Mit dem Erbschein erhält der Erbe Rechtssicherheit, außerdem ist der Erbschein in vielen Fällen notwendig, um den Nachweis über die Erbenstellung zu erbringen. Wenn der Verstorbene zum Beispiel Immobilieneigentum hatte, muss regelmäßig beim Grundbuchamt ein Erbschein eingereicht werden, um die Erbenstellung zu belegen.
Auch in vielen anderen Fällen können Rechtsgeschäfte nur mit Vorlage eines Erbscheins getätigt werden, wie etwa die Verfügung über Bankkonten. Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, so reicht für die Berichtigung des Grundbuchs und in der Regel auch bei den Banken die Vorlage des notariellen Testaments und der Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichts.
Ergibt sich nach Ausstellung die Unrichtigkeit eines Erbscheins, hat das Nachlassgericht den Erbschein einzuziehen. Die vollzogene Einziehung hat zur Folge, dass der Erbschein kraftlos wird.
Eine Unrichtigkeit kann sich zum einen daraus ergeben, dass der Inhalt des Erbscheins mit den erbrechtlichen Verhältnissen nicht oder nicht mehr übereinstimmt (materielle Unrichtigkeit). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bestehende Beschränkungen nicht aufgenommen sind oder die Erbquote falsch angegeben ist. Auch durch ein nachträgliches Auftauchen eines weiteren Testaments des Erblassers kann den Erbschein unrichtig werden.
Eine Unrichtigkeit kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn dem Nachlassgericht schwere Verfahrensfehler unterlaufen sind (formelle Unrichtigkeit), also das Gericht für die Erbscheinserteilung beispielsweise nicht zuständig war.