Der Erblasser kann grundsätzlich frei entscheiden, wem er sein Vermögen nach seinem Tode hinterlassen möchte. Trifft der Erblasser keine Regelung für seinen Tod, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Will der Erblasser nicht von seinen gesetzlichen Erben beerbt werden, muss er durch letztwillige Verfügung eine ganz oder teilweise von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung treffen. Es steht dem Erblasser frei in einem Testament, gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag zu regeln, dass seine gesetzlichen Erben nicht zu Erben berufen sind. Setzt der Erbe einen zum Erben ein, sind alle übrigen Verwandten, die als gesetzliche Erben in Frage kommen enterbt.
Eine Enterbung muss durch letztwillige Verfügung, also durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag erfolgen. Damit die Enterbung formwirksam ist, müssen die entsprechenden Formvorschriften eingehalten werden. Ein Testament muss vom Erblasser handgeschrieben und unterschrieben sein. Beim gemeinschaftlichen Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und beide das Testament unterschreiben. Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Diese zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Formvorschriften müssen beachtet werden, da die letztwillige Verfügung ansonsten nicht gültig ist.
Der Erblasser kann die Enterbung entweder ausdrücklich vornehmen, so z. B. wenn er schreibt:“ Meinen Sohn/ meine Tochter … enterbe ich.“ Die ausdrückliche Enterbung erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Erblassers. Will der Erblasser dies nicht, so muss er diese explizit regeln. Eine Begründung für die Enterbung ist nicht erforderlich. Die Gründe, die den Erblasser dazu bewegt haben, einen Angehörigen zu enterben, sind für die Wirksamkeit der Enterbung ohne Belang.
Die Enterbung muss aber nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser nicht die gesetzlichen Erben, sondern andere Personen zu Erben bestimmt.
Der Erblasser sollte dafür sorgen, dass seine Erklärung unmissverständlich ist. Bei einer Formulierung wie z. B. „Meiner Tochter/ meinem Sohn … wende ich den Pflichtteil zu.“ könnten sich Auslegungsschwierigkeiten ergeben. Wollte der Erblasser die Tochter/ den Sohn enterben oder war eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils gewollt?
Hat der Erblasser durch Testament lediglich einen Erben enterbt, ohne hierbei eine Erbeinsetzung zu treffen, so gilt im Übrigen die gesetzliche Erbfolge. Es empfiehlt sich daher, Angehörige nicht nur durch letztwillige Verfügung zu enterben, sondern andererseits auch die Erben zu bestimmen.
Hat der Erblasser
enterbt, so sind dieser durch die Enterbung nicht vollständig von einer Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen. Den genannten Personen steht ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zu. Dieses besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts und bestimmt sich aus dem Wert des Nachlasses. Mit dem Pflichtteilsrecht ist jedoch keine Erbenstellung und damit direkte Teilhabe am Nachlass verbunden, sondern das Pflichtteilsrecht ist ein reiner Geldanspruch, der gegen den Erben gerichtet ist. Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil verzichtet hat oder ihm der Pflichtteil wirksam entzogen ist.
a) Fehlende Testierfähigkeit
Ein Testament ist unwirksam, wenn der Erblasser bei der Errichtung nicht mehr testierfähig war. Eine Testierunfähigkeit ist gem. § 2229 IV BGB dann gegeben, wenn der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sind die Erwägungen und Willensentschlüsse des Erblassers in einem Maße durch krankhafte Vorstellungen beeinflusst, dass sie davon beherrscht werden, ist der Erblasser nicht mehr in der Lage, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die freie Willensbestimmung des Erblassers ausgeschlossen war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit trifft denjenigen, der sich auf sie beruft. Zum Nachweis sind häufig Sachverständigengutachten von Neurologen oder Psychiatern erforderlich.
b) Anfechtung des Testaments
Eine letztwillige Verfügung samt Enterbung kann auch dann unwirksam werden, wenn sie bei Vorliegen der gesetzlichen Anfechtungsgründe wirksam angefochten wird. Gründe für eine Anfechtung sind beispielsweise, dass der Erblasser bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befand oder durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt wurde.