Wenn sich Ehegatten trennen, um später die Scheidung zu vollziehen, stellt sich die Frage nach den Unterhaltsansprüchen, dazu gehört insbesondere der Trennungsunterhalt, der demgemäß thematisch zum Ehegattenunterhalt und damit dem Unterhaltsrecht gehört.
Vom Zeitpunkt der Trennung an bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (sogenannte Trennungszeit) gibt es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Unterhaltsberechtigten. Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ob nach Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, ist gesondert zu prüfen.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn das Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das des anderen. Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in aller Regel keine Verpflichtung, an der eigenen Erwerbssituation etwas zu ändern, das heißt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen oder den Umfang der Erwerbstätigkeit auszuweiten. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs kann dies im Hinblick auf die Eigenverantwortung der Ehepartner anders zu beurteilen sein.
Der Trennungsunterhalt ist monatlich im Voraus geschuldet. Die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts ist neu zu berechnen, wenn sich Änderungen im Einkommen der Ehegatten ergeben, beispielsweise durch die Änderung der Steuerklassen, durch eine Änderung bei der Anrechnung des Wohnvorteils, durch Aufnahme oder Wegfall einer Erwerbstätigkeit.
Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt, kann auf künftigen Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden, sodass der Anspruch selbst bei einem erklärten Verzicht bestehen bleibt.
Für die Berechnung des Trennungsunterhaltes ist das Einkommen beider Ehegatten maßgebend. Einkommen sind nicht nur die Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, sondern auch Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renten, Steuererstattungen und so weiter.
Vom Einkommen eines jeden Ehegatten können besondere Belastungen abgezogen werden, sofern diese Belastungen auch eheprägend waren. Abzugsfähig sind zum Beispiel Steuern, Sozialabgaben, Darlehensbelastungen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder der Eigentumswohnung, in einem begrenzten Umfang auch Aufwendungen zu einer privaten Altersvorsorge.
Beim Eigenheim ist zu berücksichtigen, dass demjenigen, der nach der Trennung im Eigenheim wohnen bleibt, ein Wohnvorteil zugerechnet wird. Dies ist interessengerecht, denn der andere, der auszieht, muss sich in der Regel eine Wohnung suchen und Miete bezahlen.
Vom Einkommen werden ferner pauschal fünf Prozent berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Sofern ein Ehegatte zum Beispiel eine lange Anfahrtsstrecke zur Arbeitsstelle hat, können anstelle der Pauschalen auch höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, diese sind aber konkret nachzuweisen.
Sofern der Unterhaltsberechtigte nach Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht arbeitet, obwohl er hierzu in der Lage wäre und ihm eine Arbeit auch zugemutet werden kann (Erwerbsobliegenheit), kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Er wird rechnerisch bei der Unterhaltsberechnung so gestellt, wie wenn er die Einkünfte erzielen würde, obwohl er tatsächlich nicht über das Einkommen verfügt.
Hat der Unterhaltsberechtigte Kinder zu betreuen, so wird die Erwerbsobliegenheit eingeschränkt. Für die Frage der Erwerbsobliegenheit ist aber immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen, das heißt auf das Alter der Kinder, das Alter der Ehegatten, die berufliche Qualifikation und so weiter.
Um den Unterhalt konkret ermitteln zu können, wird das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten herangezogen und um die vorgenannten Beträge gekürzt. Des Weiteren wird ein eventuell geschuldeter Kindesunterhalt, der regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird, abgezogen. Von dem dann verbleibenden Betrag wird nochmals ein sogenannter Erwerbstätigenbonus von zehn Prozent in Abzug gebracht.
Diese zehn Prozent gelten im Rahmen der Süddeutschen Unterhaltsleitlinien für die Oberlandesgerichte Stuttgart, München, Nürnberg, Bamberg, Karlsruhe und Zweibrücken. Andere Oberlandesgerichte arbeiten teilweise mit der 3/7-Berechnung.
Sodann wird in gleicher Weise das unterhaltsrelevante Einkommen des anderen Ehegatten ermittelt. Die Hälfte der Summe der Einkünfte der Ehegatten ist der eheliche Bedarf. Auf den ehelichen Bedarf muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte das eigene Einkommen anrechnen lassen. Die Differenz ergibt dann den Trennungsunterhalt, wobei der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten nicht unterschritten werden darf.