Wenn eine Scheidung der letzte Ausweg zu sein scheint, kommen auf die Eheleute meist schwierige Zeiten zu. Wie lange das Scheidungsverfahren dauert und wie hoch sich die Kosten für eine Scheidung am Ende belaufen, hängt von individuellen Voraussetzungen und Faktoren ab. In diesem Ratgeber finden Sie alle relevanten Informationen rund um den Ablauf einer Scheidung.
Eine Scheidung ist ein wichtiger Schritt und bringt viele rechtliche, emotionale und finanzielle Fragen mit sich. Wir begleiten Sie professionell durch den gesamten Prozess und sorgen dafür, dass Ihre Interessen stets gewahrt bleiben.
Unsere Kanzlei steht Ihnen in jeder Phase beratend zur Seite, ob einvernehmliche Scheidung oder strittige Auseinandersetzung. Wir sorgen dafür, dass Sie bestens informiert sind und unterstützen Sie dabei, die beste Lösung zu finden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Familienrecht, um diesen wichtigen Schritt gut vorbereitet und rechtssicher zu gehen.
Hier werden wichtige Fragen beantwortet, wie man das Verfahren verkürzen und die Kosten niedrig halten kann.
Einer der größten Irrtümer von Scheidungswilligen ist die Annahme, eine Scheidung könne man schnell über die Bühne bringen. Das Gesetz besagt in § 1565 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass eine Ehe (erst) dann geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Während sich jedoch die Ehefrau oder der Ehemann – oder sogar beide – darüber einig sein können, dass die Ehe beendet ist, bejaht der Richter ein Scheitern der Ehe erst nach einem Trennungsjahr. So lange gibt der Gesetzgeber dem Ehepaar Zeit, die bevorstehende und endgültige Trennung noch einmal zu überdenken. Nur in Ausnahmefällen, kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden.
Als gescheitert gilt die Ehe jedenfalls dann, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch für die Zukunft nicht mehr vorgesehen ist. Hauptmerkmal für das Scheitern einer Ehe ist das Getrenntleben. In erster Linie ist damit der Auszug eines der beiden Partner gemeint.
Allerdings ist ein Getrenntleben ausnahmsweise sogar dann möglich, wenn beide Ehegatten weiterhin im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben. Um diese „gemeinsame“ Zeit jedoch als Getrenntleben anerkennen zu können, sodass sich trotzdem ein Trennungsjahr ergibt, muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ gegeben sein.
Dies ist dann der Fall, wenn beide Ehepartner in verschiedenen Zimmern leben und auch sonst den Haushalt getrennt voneinander erledigen. Teilt sich das Paar die anfallenden Aufgaben, ist dagegen weiterhin von einer bestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Mit dem Ergebnis, dass das Trennungsjahr nicht vollzogen wird.
Wenn ein ganzes Trennungsjahr für einen oder gleich beide Partner unerträglich ist, und gemäß § 1565 Abs. 2 BGB eine „unzumutbare Härte“ darstellt, kann auf das Trennungsjahr ausnahmsweise verzichtet werden und eine Blitzscheidung erfolgen. Eine solche Härtefallentscheidung muss dabei auf Gründen beruhen, die in der Person des Ehepartners begründet sind. Dazu zählen:
Umgekehrt kann sich das Trennungsjahr auch auf einen Zeitraum von drei Jahren erweitern. Da beim erforderlichen Trennungsjahr beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sein müssen, liegt der Fall dann anders, wenn ein Partner noch nicht in die Scheidung einwilligen möchte. Dann besteht aus richterlicher Sicht meist zumindest noch die Chance auf Versöhnung, sodass die Ehe in diesem Fall erst nach Ablauf von drei Jahren als gescheitert gilt.
Bevor die Scheidung eingereicht werden soll, ist es ratsam, sich über den möglichen Ablauf einer Scheidung im Klaren zu sein. Denn mitunter kann der sich Verlauf des gesamten Scheidungsverfahrens zum einen sehr in die Länge ziehen. Zum anderen können zusätzlich aufkommende Streitigkeiten während der Scheidung zu treffende Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen.
Im Folgenden wird der Ablauf einer Scheidung in fünf Schritten erklärt. Diese sind:
Das Scheidungsverfahren ist Sache des Familiengerichts. Um das Verfahren in Gang zu setzen, muss der Scheidungsantrag von einem der Ehepartner gestellt werden; genauer gesagt: von dessen Scheidungsanwalt. Denn nach dem deutschen Scheidungsrecht besteht in jedem Scheidungsverfahren gemäß § 114 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anwaltszwang. Dies betrifft sämtliche Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht.
Die Pflicht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, bedeutet jedoch nicht, dass jeder Ehegatte einen Anwalt beauftragen muss. Es genügt, wenn der andere Ehegatte („Antragsgegner“) nach Einreichen des Scheidungsantrages diesem zustimmt. Allerdings kann der Ehegatte als Antragsteller selbst entscheiden, wie und ob das Verfahren fortgeführt wird. So kann er den Antrag beispielsweise auch zurückziehen.
Im Antrag ist anzugeben, seit wann genau die Trennung besteht. Daneben sind auch Angaben zum Sorge- bzw. Umgangsrecht, zum Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt etc. zu machen.
Der Scheidungsantrag wird beim zuständigen Gericht am Wohnort eingereicht und ist wie erwähnt in aller Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich.
Wird der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt, ist die Scheidung rechtshängig. Damit das Gericht überhaupt tätig wird, muss vom Antragsteller vorher ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden. Diesen trägt er zwar vorerst allein, bekommt ihn aber nach dem Scheidungsverfahren zur Hälfte zurückerstattet. Je nach den persönlichen Einkommensverhältnissen kann eine Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses setzt „von Amts wegen“ die Zustellung an den anderen Ehepartner in Gang. Dieser hat danach die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, selbst Stellung zu beziehen. Sind sich beide Eheleute grundsätzlich über die Scheidung einig, so wird der Antragsgegner einer Scheidung zustimmen. In dem Fall spricht man von einer „einvernehmlichen“ Scheidung. Im anderen Fall lehnt der Antragsgegner den Scheidungsantrag ab, sodass das Gericht die nächsten Schritte einleitet.
In diesem Schritt müssen die Eheleute eine Menge „Papierkram erledigen“. Denn zur Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen Formulare bzw. Fragebögen ausgefüllt werden, die an das Gericht zurückzuschicken sind. Von dort gelangen die Dokumente zu den Rentenversicherungsträgern, wo eine Aufstellung gemacht wird, wie viel Rente jedem einzelnen Ehegatten aus der gemeinsamen Ehezeit zusteht. Diese Zusammenstellung der Rentenanwartschaften erhält dann wiederum das Gericht, welches einen Ausgleich unter den Ehegatten berechnet.
Liegen die Berechnungen schließlich vor, können sie vom Scheidungsanwalt geprüft werden.
Ein Versorgungsausgleich findet ansonsten grundsätzlich dann statt, sofern die Ehe länger als drei Jahre bestand. Der Versorgungsausgleich kann jedoch ausbleiben, wenn er von den Ehepartnern ausgeschlossen wird. Dies kann entweder bereits vor dem Scheidungsverfahren notariell vereinbart oder später mit anwaltlicher Unterstützung ausgeschlossen werden.
Insgesamt muss man für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ca. 3–4 Monate einplanen, sodass sich das Ausbleiben dieses Zwischenschritts spürbar beschleunigend auf das gesamte Scheidungsverfahren auswirkt.
Sind die Berechnungen zu den Rentenanwartschaften beendet, wird vom Gericht der eigentliche Scheidungstermin anberaumt. Bei dem Termin, zu dem beide Eheleute anwesend sein müssen, werden sämtliche Voraussetzungen der Scheidung verhandelt. So werden beispielsweise die Wohnsituation oder auch die finanziellen Verhältnisse beider Partien genauer erörtert.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sind die grundlegenden Fragen zur Trennung bereits umfassend geklärt. Diese Scheidungsfolgen müssen dann beim Gerichtstermin nicht weiterverhandelt werden.
Dabei geht es vor allem um die Fragen zum Verbleib der Kinder. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht muss geklärt werden, wie dieses konkret ausgestaltet wird und in welchem Rahmen dem nicht primär erziehenden Ehepartner ein Umgangsrecht zusteht. Zusätzlich muss eine Bestimmung über die Höhe und Dauer des Unterhalts getroffen werden. Des Weiteren ist die Aufteilung des gemeinsamen Eigentums zu klären.
All diese Vereinbarungen können vorab in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden. In einem späteren Gerichtstermin können diese Punkte somit schnell abgehandelt werden
Wichtig: Sollten sich beide Eheleute in den meisten Punkten einigen können, jedoch in anderen Aspekten noch Klärungsbedarf haben, so ist es möglich, bestimmte Fragen vom Scheidungsverfahren auszunehmen. Der Vorteil: Die Kosten können so deutlich niedriger gehalten werden!
Den letzten Schritt des Scheidungsverfahrens stellt der Scheidungsbeschluss, auch Scheidungsurteil genannt, dar. Darin sind die Beschlüsse bzw. Regelungen zur Scheidung formuliert. Empfangen wird der Scheidungsbeschluss wahlweise vom Ehegatten selbst oder durch den Scheidungsanwalt, der seinen Mandanten hierbei vertreten darf.
Wenn die Eheleute keine Einwände haben und nicht beabsichtigen, Rechtsmittel (hier: Beschwerde) gegen den Beschluss einzulegen, wird er mit Ablauf der hierfür eingerichteten Monatsfrist rechtskräftig.
Noch schneller kann dies erfolgen, wenn beide Ehegatten ihren Willen zur sofortigen Scheidung erklären und ebenfalls beide Anwälte der Eheleute einen Rechtsmittelverzicht erklären. In diesem Fall gilt die Scheidung unmittelbar danach als wirksam vollzogen.
Nachdem der Scheidungsbeschluss unmittelbar nach dem letzten gerichtlichen Termin Gültigkeit erlangt hat, ist im Übrigen direkt eine Namensänderung möglich. So kann die Ehefrau wieder ihren Mädchennamen annehmen. Daneben ist auch eine Wiederheirat möglich, da keine weiteren Fristen einzuhalten sind. Denn als Voraussetzung für eine erneute Heirat gilt lediglich die Scheidung (bzw. Aufhebung) der Ehe durch Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.
Können sich Ehefrau und Ehemann dagegen nicht auf eine einvernehmliche Scheidung einigen, werden all diese Themen in einem sogenannten Verbundverfahren verhandelt. Dabei ist der Richter bemüht, die Folgesachen in einem Güteverfahren so zu lösen, dass die Beteiligten „einvernehmlich“ auseinandergehen können.
Gelingt dies nicht, wird mündlich weiterverhandelt. Der Einzelfall bestimmt dabei den genauen Umfang und die Dauer der Verhandlung. Je nach Folgesache können im Streitfall weitere Schriftsätze zwischen den Scheidungsanwälten oder auch zusätzliche Sachverständigengutachten – etwa in einem Beweisverfahren – erforderlich sein.
Das Familiengericht trifft dann in einem letzten Termin seine Entscheidung sowohl über die Scheidung an sich als auch über die Regelungen hinsichtlich der Folgesachen.
Die Dauer einer Scheidung bzw. des gesamten Scheidungsverfahrens lässt sich im Vorfeld einer Trennung nur schwer beziffern. Dafür kommt es bei jeder einzelnen Scheidung auf zu viele individuelle, unterschiedliche Faktoren an, die sich sowohl verfahrensbeschleunigend als auch -verlängernd auswirken können.
Sind sich beide Eheleute über die Scheidung und den Großteil der damit einhergehenden Folgen einig, kann im Rahmen einer „einvernehmlichen“ Scheidung viel Zeit gewonnen werden. Umgekehrt wirken sich zahlreiche Streitigkeiten, die meist über wechselnden Schriftverkehr zwischen den beauftragten Anwälten ausgetragen werden, verzögernd auf das Verfahren aus.
Ganz unabhängig von der Auslastung einzelner Familiengerichte vor Ort, können Eheleute ihre Scheidung bedeutend schneller vollziehen lassen, wenn diesbezüglich schon im Vorfeld Vereinbarungen getroffen werden konnten. Hierzu zählen beispielsweise:
Ganz gleich, ob man sich auf eine einvernehmliche Scheidung einigen kann oder aber ein streitiges Verfahren im Raum steht: Die grundsätzlichen Schritte sind identisch. Um einen Scheidungsantrag einreichen zu können, muss wie erörtert das Trennungsjahr abgewartet werden. Die Zeit bis dahin kann jedoch genutzt werden, indem man sämtliche Vereinbarungen mit Unterstützung des (gemeinsamen) Anwalts trifft, sodass sich das Scheidungsverfahren insgesamt verkürzt.
Lassen sich bei einer einvernehmlichen Scheidung möglichst alle Streitpunkte aus dem Weg räumen, kann man mit einer kürzeren Verfahrensdauer rechnen. Gleiches gilt, wenn das Gericht keine Berechnung des Versorgungsausgleichs durchführen muss. Allerdings sollte bei noch bestehenden Unklarheiten keiner der Ehepartner einfach seine Zustimmung erteilen, damit die Scheidung zügig vorangetrieben werden kann. Denn dadurch riskiert man bei Unstimmigkeiten unter Umständen große Nachteile in den Folgesachen.
Grob kann man mit folgenden Zeitangaben rechnen:
Die Verfahrensdauer kann von Ort zu Ort stark variieren, da die Auslastung der Familiengerichte unterschiedlich ausfällt.
Tipp: Je früher man sich mit einem gemeinsamen Anwalt verständigen kann, desto schneller erfolgt die Scheidung vor dem Familiengericht!
Die Kosten für eine Scheidung fallen unterschiedlich hoch aus. Faktoren, die eine Scheidung teurer werden lassen können, sind zum einen die Dauer des Verfahrens und zum anderen die persönlichen finanziellen Verhältnisse der Eheleute.
Für das gesamte Scheidungsverfahren sind in erster Linie Gerichtskosten und die Gebühren für den Scheidungsanwalt zu zahlen. Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, welcher sich wiederum an den Einkommen der Eheleute und dem unter ihnen aufzuteilenden Vermögen orientiert. Je höher das eigene Vermögen ist, desto höher fallen demnach auch die Kosten für die Scheidung aus.
Diese Kosten fallen bei einer Scheidung an
Die einzelnen Kostenpunkte für eine Scheidung setzen sich wie folgt zusammen:
Die Gerichtskosten ergeben sich durch den Verfahrenswert, der durch das dreifache Nettogehalt der beiden Eheleute berechnet wird. Die Kosten sind als Gerichtskostenvorschuss zunächst vom Antragsteller zu zahlen. Nach dem Ende des Scheidungsverfahrens erfolgt eine ordentliche Abrechnung, wonach der andere Ehepartner die Gerichtskosten hälftig übernimmt.
Die Anwaltskosten ergeben sich über die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unter Umständen können die Kosten auch etwas darüber liegen. In dem Fall müssen die genauen Gebühren jedoch zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden.
Des Weiteren können Notarkosten anfallen, wenn einzelne Regelungen bzw. Folgesachen notariell beurkundet werden müssen. Dies kann sich im wahrsten Sinn dann bezahlt machen, wenn man dadurch früh Einigkeit in sämtlichen Punkten erreicht. Denn so ist eine einvernehmliche Scheidung sehr wahrscheinlich, bei der die kostengünstige Beauftragung nur eines Anwalts genügen kann.
Die durchschnittlichen Kosten für eine Scheidung pro Ehepartner belaufen sich auf etwa 2.000 Euro. Die Anwaltskosten betragen dabei ca. drei Viertel der Gesamtkosten (ohne Notarkosten).
In Deutschland herrscht zwar für das Einreichen einer Scheidung Anwaltszwang, allerdings besteht die kostensparende Option, dass sich beide Ehepartner einen Anwalt teilen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Anwalt gemäß § 3 Abs. 1 BORA keine „widerstreitenden Interessen vertreten“ und er somit immer nur einem Ehepartner gegenüber verpflichtet sein darf.
In der Praxis sieht dies nach Einreichen des Scheidungsantrages dann so aus, dass der Antragsgegner dem Antrag lediglich zustimmen muss. Hinsichtlich aller weiteren zu klärenden Punkte muss zwischen den Eheleuten zudem Einigkeit herrschen, denn ein weiterer Antrag kann vor dem Familiengericht nicht mehr gestellt werden.